Bekanntmachung Personenbeförderungsgesetz


Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl I S.1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBl. I Nr. 119), in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZustV HE) vom 10.10.1997 (GVBl I S.370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl I S.640), hat der Magistrat mit Beschluss vom 27.05.2024 die folgende

Verordnung

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kronberg im Taunus erlassen: 

 

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Taxen, die ihren Betriebssitz im Bereich der Stadt Kronberg im Taunus haben. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Pflichtfahrbereich der Stadt Kronberg im Taunus.
  2. Der Pflichtfahrbereich der Stadt Kronberg im Taunus umfasst neben dem Stadtgebiet von Kronberg im Taunus die Gebiete des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises, des Wetteraukreises, der Stadt Wiesbaden sowie der Stadt Frankfurt am Main mit Ausnahme des Betriebsgeländes des Flughafens Frankfurt am Main.
  3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2 - Beförderungsentgelte

Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und einem Entgelt für Wartezeiten.

Grundpreis je Fahrt                                                       EUR                                          4,00

Fahrpreis (je Kilometer)                                                 EUR                                          2,40

Wartezeit pro Stunde                                                     EUR                                                                                    40,00

(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)

 

§ 3 - Sonderregelungen

  1. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Taxifahrer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so hat dieser den Grundpreis zu entrichten.
  2. Die Fahrgäste haben dem Taxiunternehmer die Kosten für die Beseitigung der von ihnen schuldhaft verursachten Verunreinigungen und Beschädigungen im und am Fahrzeug zu ersetzen.

§ 4 - Verfahrensvorschriften

  1. Taxifahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
  2. Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Entgelt für die Fahrt frei zwischen Taxifahrer und Fahrgast zu vereinbaren, worauf der Fahrer den Fahrgast vor Fahrtantritt hinzuweisen hat. Kommt hierüber keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte gemäß § 2 der Verordnung.
  3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
  4. Der Taxifahrer hat auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung auszustellen, die neben der Höhe des Beförderungsentgeltes, dem Datum, der Unterschrift des Taxifahrers auch den Namen und die Anschrift des Taxiunternehmens sowie die Ordnungsnummer des Fahrzeuges enthalten muss.
  5. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung in der aktuellen Fassung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Taxifahrer andere als die nach § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte anbietet oder fordert.
  2. als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 1 die Beförderung innerhalb des Pflichtfahrbereiches nicht mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeiteten Fahrpreisanzeiger antritt oder den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Abfahrtsort einschaltet.
  3. als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrgast bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereiches liegt, vor Fahrtantritt nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.
  4. als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 3 bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrpreis nicht wie vorgeschrieben berechnet, den Fahrgast nicht unverzüglich über die Störung informiert oder weitere Fahrten mit defektem Fahrpreisanzeiger ausführt.
  5. als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 4 dem Fahrgast auf dessen Verlangen keine Quittung mit den erforderlichen Daten ausstellt.
  1. als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass entgegen § 4 Abs. 5 in jedem Taxi eine Verordnung mitgeführt wird.
  2. als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 5 dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in die Verordnung gewährt.

 

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Die Verordnung vom 01.08.2022 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens der vorstehenden Verordnung ihre Gültigkeit.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Magistrats übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Kronberg im Taunus, den 11.07.2024

Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Christoph König (Bürgermeister)

Bekanntgemacht in der Taunuszeitung vom 20.07.2024