Amtliche Bekanntmachung
Feststellung
gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
(KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Die bei den Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahl in den Ortsbeirat Kronberg der Stadt Kronberg im
Taunus gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 5 - Freie Demokratische Partei, FDP
lfd. Nr. 2,Frau Tina Knoll hat mit Schreiben vom 11.05.2024 auf ihr Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den
meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Ortsbeirat der Stadt Kronberg im Taunus nachrückt:
Nr. 5 – Freie Demokratische Partei, FDP
lfd. Nr. 3, Frau Astrid von der Malsburg, , 504 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines
Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom
Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000
Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Volker Humburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb
der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe
nicht mehr geltend gemacht werden.
Kronberg im Taunus, 09.06.2024
Der Wahlleiter der
Stadt Kronberg im Taunus
AG Wahlen
Katharinenstraße 7
61476 Kronberg im Taunus