Bekanntmachung
Richtlinien der Stadt Kronberg im Taunus
für die Gewährung von Fördermitteln
für die Pflege, Erhaltung und Neuanlage von Streuobstbeständen
- Fördermittelrichtlinie Streuobstwiesen –
§ 1 - Zielsetzung
Die Stadt Kronberg im Taunus gewährt auf Antrag Zuschüsse für die nicht-verpflichtende Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Neupflanzung, Erhaltung und Pflege von Hoch-stämmen in Streuobstbeständen und Obstbaumalleen als kulturhistorisch wertvolle, land-schaftsprägende Biotope zur Verbesserung und Förderung der Biodiversität und des Klein-klimas.
§ 2 - Gegenstand der Förderung / Förderwürdige Maßnahmen
Gefördert wird unter den Bedingungen dieser Richtlinie die Umsetzung folgender Maßnah-men:
1) Neu- und Ergänzungspflanzungen einzelner hochstämmiger Obstbäume,
2) Neu- und Ergänzungspflanzungen hochstämmiger Obstalleen an Feld- und Fahr-wegen,
3) Anlage neuer Streuobstwiesen,
4) die Pflege von Neu- und Ergänzungspflanzungen nach Nr. 1 bis 3 in den ersten fünf (5) Jahren nach Pflanzung, insbesondere durch Erziehungs- oder Aufbau-schnitte
5) Erhaltungs- und Verjüngungsschnitte von Altbeständen hochstämmiger Obst-bäume (sofern älter als 25 Jahre).
§ 3 - Zuwendungs- / Förderempfänger
(1) Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer sowie sonst dinglich Verfügungsbe-rechtigte (z.B. Erbbauberechtigte), sowie Vereine, die sich dem Eigentümer gegen-über vertraglich verpflichten, Streuobstwiesen neu anzulegen, zu erhalten und zu pflegen.
(2) Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigte sind mit Zustimmung des Eigentümers zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahme ebenfalls antragsberechtigt.
§ 4 - Fördergrundsätze / -voraussetzungen
(1) Eine Förderung wird nur für Maßnahmen gewährt, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beauftragt und umgesetzt wurden.
(2) Geförderte Maßnahmen müssen in der Gemarkung der Stadt Kronberg im Taunus lie-gen.
(3) Es werden maximal drei (3) der unter § 2 aufgeführten Maßnahmen desselben An-tragstellers pro Jahr gefördert.
(4) Eine Förderung wird nur gewährt, soweit nicht bereits eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der konkret beantragten Maßnahme besteht (z.B. aus Festsetzungen in Bebauungsplänen, gesetzliche Vorgaben betreffend Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen oder Pflegeverpflichtungen).
(5) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zu versichern, dass die für die jeweilige(n) Maßnahme(n) ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baumfällgeneh-migung) und sonstige Zustimmungserklärungen eingeholt wurden.
(6) Die Zukunftsfähigkeit der Pflanzung muss gewährleistet sein, und planungsrechtlich dürfen keine wichtigen Gründe entgegenstehen (Abstandsregelungen, geplante Stra-ßen, Regelungen in Bebauungsplänen).
(7) Bäume, mit welchen eine förderfähige Maßnahme nach § 2 Nr. 1 bis 3 umgesetzt werden soll, müssen folgende Qualitäten erfüllen:
a) Standortgerechte Obstbaumart und -sorte (Apfel, Birne, Pflaume, Zwetschge, Renekloden, Kirsche, Walnuss, Speierling, Quitte und andere stammbildende Obstsorten),
b) Hochstamm (H), Stammumfang 10-12 cm (STU 10-12), 3x verpflanzt (3xv), mit Ballen (mB) und
c) Veredelung auf einer stark wachsenden Unterlagensorte und geeignetem Stammbildner.
(8) Bei einer Neupflanzung sind mindestens drei (3) Bäume zu pflanzen. Bei der Pflan-zung von mehreren Bäumen ist ein Mindestabstand von 10 - 12 m zwischen den Bäu-men (Stämmen) einzuhalten; hiervon ausgenommen ist die Ergänzungspflanzung in Lücken bzw. innerhalb des Pflanzrasters bestehender Streuobstbestände.
(9) Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Neupflanzungen und Ergänzungs-pflanzungen als Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 bis 3 mindestens fünf (5) Jahre in der Gemarkung der Stadt Kronberg im Taunus bestehen bleiben, gepflegt und unterhal-ten werden (Zweckbindungsfrist), was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
(10) In Verbindung mit einer Neupflanzung oder Ergänzungspflanzung sind ein Verbiss-schutz, eine Startdüngung (ökologisch) sowie Baumanbinder und Pfosten (bis max. drei (3) Pfosten pro Baum) anzubringen. Die Anbindung und der Stammschutz sind jährlich zu kontrollieren.
(11) Die Baumscheibe (Wurzelbereich) ist hinreichend offenzuhalten, d.h. insbesondere von Starkbewuchs freizuhalten. Flächen unter Bäumen dürfen nicht umgebrochen werden.
(12) Die Verwendung von chemisch-synthetischen Behandlungsmitteln wie Herbiziden ist untersagt. Die Verwendung von für den ökologischen Anbau zugelassenen Mitteln (Pestizide) ist nur in Abstimmung mit dem Umweltreferat der Stadt Kronberg zuge-lassen.
(13) Bäume, die Gegenstand einer geförderten Maßnahme sind, und die innerhalb der Zweckbindungspflicht absterben, sind unverzüglich auf eigene Kosten zu ersetzen.
(14) Alle Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der ökologischen Belange fachgerecht auszuführen.
§ 5 - Art und Umfang der Zuwendung / Förderhöhe
(1) Pflanzungen als Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 bis 3 werden mit 50 % des Kaufpreises eines Baumes (ohne Versand- oder Transportkosten) gefördert; die maximale För-derhöhe beträgt 120,-- EUR je Baum, insgesamt jedoch höchstens 700,-- EUR (pro Antragsteller und Jahr).
(2) Die Pflege einer Neupflanzung bzw. Ergänzungspflanzung nach § 2 Nr. 4 wird mit 45,-- EUR Pflegegeld pro Baum und Jahr in den ersten fünf (5) Jahren nach Pflanzung ge-fördert.
(3) Schnittmaßnahmen nach § 2 Nr. 5 werden mit 150,-- EUR je Baum gefördert, höchs-tens jedoch mit insgesamt 500,-- EUR pro Jahr.
(4) Zuschüsse Dritter für denselben Zweck sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und werden angerechnet.
(5) Folgende Kosten werden nicht bezuschusst:
a) Aufwendungen für Planung, Management und Organisation der Maßnahme,
b) Aufwendungen für vorbereitende Arbeiten wie z.B. Entbuschung
c) Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete von technischen Hilfsmitteln und Maschinen zur Umsetzung der Maßnahme,
d) Aufwendungen für naturschutzrechtliche oder sonstige Genehmigungen und Gutachten, die für die Umsetzung notwendig wären,
e) Aufwendungen für die Beseitigung oder Lagerung des Schnittguts.
§ 6 - Antrags- und Zuwendungsverfahren
(1) Über die Förderanträge entscheidet der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushalts-mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
(2) Vordrucke für Förderanträge sind auf der Homepage oder im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus erhältlich. Die Förderung ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Kronberg, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus zu beantragen. Der hand-schriftlich unterschriebene Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden
(3) Bei Pflanzmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 bis 3 und bei Schnittmaßnahmen nach § 2 Nr. 5 ist die Förderung vom Antragsteller nach Umsetzung der Maßnahme zu beantragen. Pflegemaßnahmen nach § 2 Nr. 4 sind zu Beginn des Pflegezeitraums zu beantragen.
(4) Die sach- und fachgemäße Durchführung ist durch die Einreichung der geforderten Unterlagen nachzuweisen. Dem Förderantrag sind dazu neben den nach § 4 Abs. 5 dieser Richtlinie erforderlichen Nachweisen eine Fotodokumentation sowie die Rech-nungsunterlagen beizufügen.
Aus der Fotodokumentation muss die Lage der Maßnahme in der Örtlichkeit anhand von Referenzpunkten wie Bäumen, Gebäuden oder Einfahrten wiederzuerkennen sein. Ist die Förderung von Pflegemaßnahmen beantragt, ist spätestens vor Ablauf von 12 Monaten deren fachgerechte Durchführung durch eine aussagekräftige Doku-mentation (Lichtbilder, Rechnungen) nachzuweisen.
(5) Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Fördermitteln wird dem Antragsteller nach Antragseingang schriftlich mitgeteilt. Die Gewährung kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Die im Haushalt der Stadt Kronberg jährlich verfügbaren Mittel werden im Falle ei-ner Bewilligung an die Antragsteller in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge vergeben. Anträge, die wegen Ausschöpfung der jährlich verfügbaren Haus-haltsmittel abgelehnt werden müssen, können im nachfolgenden Haushaltsjahr er-neut eingereicht werden.
(7) Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmi-gungen oder Erlaubnisse.
§ 7 - Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bewilligung des Förderantrags als zweckgebundener und nicht rückzahlbarer Zuschuss.
(2) Im Falle der Förderung von Pflegemaßnahmen nach § 2 Nr. 4 erfolgt die Auszahlung nach Bewilligung und fristgerechtem Eingang der Nachweise nach § 6 Abs. 4 S. 4.
§ 8 - Sonstige Bestimmungen
(1) Die Stadt behält sich vor, innerhalb von drei (3) Monaten nach Einreichung des För-derantrags einen Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingun-gen eingehalten wurden.
(2) Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Maßnahmen mindestens fünf (5) Jahre bestehen bleiben, gepflegt und unterhalten werden (Zweckbindungsfrist), was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.
(3) Der Antragsteller hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Verpflichtungen, die mit der Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie einhergehen, inner-halb der Zweckbindungsfrist erfüllt werden (z.B. durch Übertragung mit Weitergabe-verpflichtung auf seine Rechtsnachfolger).
(4) Die Bewilligung der Förderung kann – auch teilweise - widerrufen werden und die vom Zuwendungsempfänger erhaltenen Fördermittel sind an die Stadt zurückzuzah-len, wenn diese unrechtmäßig erhalten wurden oder die Bestimmungen dieser Richt-linie nicht eingehalten werden, z.B. wenn nach Ablauf der Zweckbindungsfrist festge-stellt wird, dass ein Teil der angepflanzten Bäume ausgefallen und nicht ersetzt oder Anpflanzungen nicht ordnungsgemäß gepflegt wurden.
§ 9 - Datenschutz
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus ist berechtigt, die technischen und finanziel-len Daten der Maßnahmen zum Zwecke der statistischen Auswertung zu erheben, zu verar-beiten und anonymisiert auch an andere Behörden weiterzugeben.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Kronberg im Taunus, den 11.11.2024
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Christoph König (Bürgermeister)