Richtlinien der Stadt Kronberg im Taunus für die Gewährung von Fördermitteln für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen an baulichen Anlagen


Bereitgestellt am 25.10.2024


§ 1 - Zielsetzung

Die Stadt Kronberg im Taunus gewährt auf Antrag Zuschüsse für die nicht-verpflichtende Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung an baulichen Anlagen im Stadtgebiet. Dies soll zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen und dabei helfen, bauliche Anlagen an einen möglichen Klimawandel und dessen Folgen anzupassen.

 

§ 2 - Gegenstand der Förderung / Förderwürdige Maßnahmen

Gefördert wird unter den Bedingungen dieser Richtlinie die Umsetzung folgender Maßnahmen an baulichen Anlagen (Haupt- und Nebenanlagen, inkl. Garagen, Carports, Gartenhäuser etc.):

  1. Solarstromanlagen (PV-Anlagen)

    • a) fest installierte Solarmodule auf Dächern und an Fassaden einschließlich Solardachziegel/Solardachpfannen
    • b) steckerfertige PV-Minianlagen mit maximal vier (4) Solarmodulen und einem Wechselrichter, der die Gesamtleistung auf das zum Zeitpunkt der Umsetzung rechtlich zulässige Maß begrenzt; einschließlich ggf. erforderlicher Elektroinstallationsarbeiten.

  2. Stromspeicher 

    • a) Neuerrichtung in Kombination mit dem Betrieb einer PV-Anlage.
    • b) Nachrüstungen zu bestehenden PV-Anlagen.

  3. Solarthermie

    • a) Anlagen zur reinen Warmwasserbereitung
    • b) Anlagen mit Heizungsunterstützung (inkl. Wärmepumpenunterstützung)

      Die Zuschüsse werden unabhängig vom bestehenden Heizsystem in Form von thermischen Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne Heizungsunterstützung für den Gebäudebestand (im Fall der vorstehenden Abs. 3a) und 3b) sowie von thermischen Solaranlagen in Neubauten (im Fall von vorstehendem Abs. 3b) zur Heizungsunterstützung gewährt.

  4. Dachbegrünung

    mit heimischen Pflanzen, die standortgerecht, insektenfreundlich und nachhaltig zur Umsetzung der Maßnahme geeignet sind; im Einzelnen:

    • a) Dachbegrünung intensiv
    Gefördert wird die Anlage einer Dachbegrünung (einschließlich Pflanzung oder Einsaat geeigneter Pflanzen) mit einer Fläche von mindestens 10 m2 mit einer Auflage von mehr als 30 cm.

    • b) Dachbegrünung extensiv
      Gefördert wird die Anlage einer Dachbegrünung (einschließlich Pflanzung oder Einsaat geeigneter Pflanzen) mit einer Fläche von mindestens 10 m2 mit einer Auflage von 10 bis 30 cm oder Sedummatten.

      In beiden Fällen ist eine geschlossene (bodenbedeckende) und dauerhafte Pflanzendecke mit einer Überdeckung von mind. 90 % innerhalb von zwei (2) Jahren zu etablieren.

  5. Fassadenbegrünung

    mit heimischen Pflanzen, die standortgerecht, insektenfreundlich und nachhaltig zur Umsetzung der Maßnahme geeignet sind; im Einzelnen:

    • a) bodengebundene Fassadenbegrünung mit und ohne Ranksystem
      Gefördert werden traditionelle Fassadenbegrünungen mit und ohne Ranksystem (z.B. Wilder Wein, Blauregen, Clematis, Rose).

    • b) bodenungebundene Fassadenbegrünung
      Gefördert werden Pflanzenwände als fortschrittlich-technologische Lösungen mit Topfpflanzen, Stauden oder vorkultivierten, modularen Systemen, die dicht an der Fassade wachsen. Die förderfähige Mindestgröße für bodenungebundene Fassadenbegrünungen beträgt 10 m².

§ 3 - Zuwendungs- / Förderempfänger

  1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts für Maßnahmen an den in ihrem Eigentum stehenden baulichen Anlagen, für Eigentümergemeinschaften deren Hausverwaltungen sowie sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte). Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigte sind mit Zustimmung des Eigentümers zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahme ebenfalls antragsberechtigt.

  2. Der Antragsteller muss auch Auftraggeber der jeweiligen Maßnahme sein.

  3. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen oder deren Komponenten sowie Energieversorgungsunternehmen. 

§ 4 - Fördergrundsätze / -voraussetzungen

  1. Eine Förderung wird nur für Maßnahmen gewährt, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beauftragt sowie fertiggestellt bzw. in Betrieb genommen wurden.

  2. Geförderte Maßnahmen müssen einer Wohn- bzw. Nutzungseinheit zugutekommen, die in der Gemarkung der Stadt Kronberg im Taunus liegt.

  3. Es werden maximal zwei (2) der unter § 2 aufgeführten Maßnahmen pro Wohn- bzw. Nutzungseinheit gefördert, wobei jeder Absatz (§ 2 Abs. 1a) bis § 2 Abs. 5b)) als eigene Maßnahme gilt.

  4. Eine Förderung wird nur gewährt, soweit nicht bereits eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der konkret beantragten Maßnahme besteht (z.B. aus Festsetzungen in Bebauungsplänen, Auflagen in einer Baugenehmigung, gesetzliche Vorgaben).

  5. Der Antragsteller hat bei Antragstellung zu versichern, dass die für die jeweilige(n) Maßnahme(n) ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen und sonstige Zustimmungserklärungen eingeholt wurden.

  6. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1a) ist bei Antragstellung die Anmeldung im Marktstammdatenregister sowie die Anmeldung beim Netzbetreiber vorzulegen.

  7. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1b) ist bei Antragstellung die Anmeldung beim Netzbetreiber vorzulegen. Die technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers sowie weitere gesetzliche Bestimmungen sind jederzeit zu beachten. 

  8. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 ist bei Antragstellung eine schriftliche Bestätigung einer Fachfirma aus den Bereichen Garten und Landschaftsbau, Dach- oder Fassadenbegrünung vorzulegen, aus der sich die Einhaltung der in § 2 Abs. 4 und 5 genannten Vorgaben ergibt.

  9. Alle Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 bis 5 müssen zwingend durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1b; hier müssen lediglich die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Als Fachfirma ist ein Unternehmen zu verstehen, welches Kunden im Rahmen der einschlägigen Dienstleistung, die wesentlicher Bestandteil seiner Angebotspalette sein muss, fachlich beraten und die jeweilige Dienstleistung nach geltenden Bestimmungen fachgerecht ausführen kann.

 
§ 5 - Art und Umfang der Zuwendung / Förderhöhe

Regelung

Maßnahme

Förderhöhe

Solarstromanlagen (PV-Anlagen)

§ 2 Abs. 1 a)

fest installierte Solarmodulen auf Dächern und an Fassaden
einschließlich Solardachziegel/ Solardachpfannen

200,-- EUR / kWp;
max. 1.500,-- EUR

§ 2 Abs. 1 b)

steckerfertige PV-Minianlagen

75,-- EUR / Modul;

max. 150,-- EUR für erforderliche
Elektroinstallationsarbeiten;

insgesamt max. 450,-- EUR

Stromspeicher

§ 2 Abs. 2
a) und b)

in Kombination mit dem Betrieb einer PV-Anlage

150,-- EUR / volle kWh nutzbarer
Energieinhalt;
max. 1.500,-- EUR


Solarthermie

§ 2 Abs. 3
a)

Anlagen zur reinen Warmwasserbereitung

2.000,-- EUR pauschal;
jedoch max. 50 % der Gesamtkosten (brutto)

§ 2 Abs. 3
b)

Anlagen mit Heizungsunterstützung (inkl. Wärmepumpenunterstützung)

4.000,-- EUR pauschal;
jedoch max. 50 % der Gesamtkosten (brutto)

Dachbegrünung

§ 2 Abs. 4
a)

Dachbegrünung intensiv

20,-- EUR / m²;
max. 2.000,-- EUR

§ 2 Abs. 4
b)

Dachbegrünung extensiv

10,-- EUR / m²;
max. 1.000,-- EUR

Fassadenbegrünung

§ 2 Abs. 5
a)

bodengebundene Fassadenbegrünung mit und ohne Ranksystem

20,-- EUR / m²;
max. 2.000,-- EUR

§ 2 Abs. 5
b)

bodenungebundene Fassaden­begrünung

60,-- EUR / m²;
max. 6.000,-- EUR

 
 § 6 - Antrags- und Zuwendungsverfahren

  1. Über die Förderanträge entscheidet der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

  2. Vordrucke für Förderanträge sind auf der Homepage oder im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus erhältlich.

  3. Die Förderung ist vom Antragsteller nach Inbetriebnahme der Anlage (§ 2 Abs. 1 bis 3) bzw. Fertigstellung der Begrünungsmaßnahme (§ 2 Abs. 4 und 5) schriftlich beim Magistrat der Stadt Kronberg, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus zu beantragen. Der handschriftlich unterschriebene Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden.

  4. Die sach- und fachgemäße Durchführung ist durch die Einreichung der geforderten Unterlagen nachzuweisen. Dem Förderantrag sind dazu neben den nach § 4 Abs. 5 bis 8 dieser Richtlinie erforderlichen Nachweisen eine Fotodokumentation sowie die Rechnungsunterlagen beizufügen. Aus der Fotodokumentation muss die Lage der Maßnahme in der Örtlichkeit anhand von Referenzpunkten wie Bäumen, Gebäuden oder Einfahrten wiederzuerkennen sein.

  5. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Fördermitteln wird dem Antragsteller nach
    Antragseingang schriftlich mitgeteilt. Die Gewährung kann mit Auflagen verbunden werden.

  6. Die im Haushalt der Stadt Kronberg jährlich verfügbaren Mittel werden im Falle einer Bewilligung an die Antragsteller in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge vergeben. Anträge, die wegen Ausschöpfung der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel abgelehnt werden müssen, können im nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eingereicht werden.

  7. Die Bewilligung von Fördermitteln ersetzt keine eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. 

§ 7 - Auszahlung

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bewilligung des Förderantrags als zweckgebundener und nicht rückzahlbarer Zuschuss.

§ 8 - Sonstige Bestimmungen

  1. Die Stadt behält sich vor, innerhalb von drei (3) Monaten nach Einreichung des Förderantrags einen Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.

  2. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Maßnahmen mindestens fünf (5) Jahre in der Gemarkung der Stadt Kronberg im Taunus bestehen bleiben, gepflegt und unterhalten werden (Zweckbindungsfrist), was seitens der Stadt stichprobenartig kontrolliert werden kann.

  3. Sämtliche Verpflichtungen, die mit der Bewilligung einer Förderung einer Maßnahme nach § 2 einhergehen, sind vom Antragsteller innerhalb der vorstehenden Zweckbindungsfrist auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen und diese für den Fall der Weiterveräußerung der Wohn- oder Nutzungseinheit ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Die Veräußerung einer geförderten Wohn- oder Nutzungseinheit ist der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  4. Die Bewilligung der Förderung kann widerrufen werden und die vom Zuwendungsempfänger erhaltene Fördermittel sind an die Stadt zurückzuzahlen, wenn diese unrechtmäßig erhalten wurden oder die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden. 

§ 9 - Datenschutz

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus ist berechtigt, die technischen und finanziellen Daten der Maßnahmen zum Zwecke der statistischen Auswertung zu erheben, zu verarbeiten und anonymisiert auch an andere Behörden weiterzugeben. 

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

 

Kronberg im Taunus, den 25.10.2024

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

 

Christoph König (Bürgermeister)