Bereitgestellt am 15.10.2024
Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.09.2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus am 10.10.2024 folgende
Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebs
Wohnbau Kronberg im Taunus
beschlossen:
Präambel
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung wollen durch die Entwicklung des „Baufelds V" und des „Altkönigblicks" geförderten und preisgedämpften Wohnungsraum innerhalb der rechtlichen Organisation eines Eigenbetriebs schaffen. Dabei sollen möglichst die folgenden Ziele erreicht werden:
- die Grundstücke und Gebäude bleiben grundsätzlich im städtischen Eigentum,
- Kontrolle über die Vergabe des Wohnraums und die zugrundeliegenden Vergaberichtlinien durch Magistrat und Stadtverordnetenversammlung,
- professionelles, wirtschaftliches Management und Minimierung finanzieller Risiken beim Bau und der Verwaltung des Wohnraums,
- effizienter Bau des Wohnraums durch weitestmögliche Vergabe an externe Dienstleister,
- schlanke, effiziente Verwaltung des Wohnraums, auch durch, soweit sinnvoll, Hinzuziehung externer Dienstleister,
- Transparenz gegenüber Betriebskommission, Magistrat und Stadtverordnetenversammlung über die Entwicklung und Verwaltung des Wohnraums sowie über die Finanzen des Eigenbetriebs sowie
- Beachtung von Mieterzufriedenheit und Mieterschutz.
§ 1 - Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
(1) Die Errichtung und Bereitstellung von Wohnraum durch die Stadt Kronberg im Taunus (nachfolgend „Stadt“) wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des EigBetrG in der jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es, im Rahmen seiner kommunalen Aufgabenstellung die Bevölkerung von Kronberg im Taunus zu angemessenen, sozialverträglichen (Miet-) Bedingungen mit Wohnraum zu versorgen, namentlich
1.) auf dem Areal des „Baufeld V“ (Ludwig-Sauer-Straße 14 – 18, Kronberg) sowie des „Altkönigblick“ (ehemaliger Sportplatz, Altkönigstraße, Oberhöchstadt) Wohngebäude zu planen und zu errichten,
2.) diese Wohnungen zu bewirtschaften, zu vermieten und zu verwalten,
3.) den Erhalt der dauernden technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs der Immobilien durch regelmäßige Instandhaltung und Modernisierung zu gewährleisten,
4.) weitere Wohnungen aus dem Eigentum oder Besitz der Stadt zu vermieten und zu verwalten, soweit die Stadt diese Wohnungen dem Eigenbetrieb hierfür überträgt.
Ausgenommen hiervon sind Betriebsgebäude und Gebäudebestand mit Mischnutzung, d.h. mit einer Nutzung bestehend aus einer solchen zu öffentlichen wie auch zu privatwirtschaftlichen Zwecken.
Der Zweck des Eigenbetriebes erstreckt sich dabei auch auf die Verwaltung und Unterhaltung der städtischen sowie der durch die Stadt angemieteten Wohneinheiten.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er darf Grundstücke zu Eigentum erwerben und veräußern. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass nach geltendem Recht kein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art (BgA) entsteht.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch geeigneter Dritter bedienen.
§ 2 - Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Wohnbau Kronberg im Taunus“.
§ 3 - Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt bei Gründung 150.000 Euro.
§ 4 - Eigenkapital
(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem im Hinblick auf Finanzierung und Risikotragfähigkeit ausreichenden Eigenkapital auszustatten; dieses ist ggf. anzupassen.
(2) Im Falle einer Sacheinlage sind die Vermögensgegenstände zu einer aktuellen gutachterlichen Bewertung einzubringen. Der Betrag der Sacheinlage wird der Kapitalrücklage zugeführt.
§ 5 - Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter bzw. der Betriebsleiterin und einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin.
(2) Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Qualifikation durch eine Geschäftsordnung.
§ 6 - Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin oder - bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung - durch die vom Magistrat durch die Geschäftsordnung hierfür bestimmte Stellvertretung.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Absatz 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin oder der zur allgemeinen Vertretung berufenen Person sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats unterzeichnet sind (§ 71 HGO).
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Absatzes 3 Satz 1 ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(6) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.
§ 7 - Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen Auskünfte verlangen.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung zählen insbesondere, aber nicht abschließend
- der Bau, die Entwicklung, Bewirtschaftung, Verwaltung und Instandhaltung der Immobilien des Eigenbetriebs unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und Verpflichtungen,
- die Steuerung des Eigenbetriebs durch geeignetes Projekt- und Kostenmanagement,
- die Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes der jeweiligen Immobilienquartiere,
- die Instandhaltungs- und Modernisierungsplanung der Immobilien,
- das wohnungswirtschaftliche Risikomanagement einschließlich angemessener interner Kontrollsysteme sowie
- die Erstellung des Jahresabschlusses, einer integrierten Finanzplanung sowie die Erstattung von Zwischenmitteilungen und vierteljährlicher Zwischenberichte gemäß § 21
EigBetrG.
§ 8 - Betriebskommission
(1) Der Betriebskommission gehören an:
1.) fünf (5) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die gleiche Anzahl von Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind,
2.) kraft ihres Amtes
a) der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin oder in der Vertretung ein von ihm bzw. ihr zu bestimmendes Mitglied des Magistrats,
b) vier (4) weitere Mitglieder des Magistrats und die gleiche Anzahl von Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen, die von diesem zu benennen sind.
3.) zwei (2) Mitglieder des Personalrates und die gleiche Anzahl von Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen, die auf Vorschlag des Personalrats von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind.
4.) zwei (2) in den Bereichen Wohnungsbau und Verwaltung von Wohnungen wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen; diese werden von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit gewählt.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin oder eine von ihm bzw. ihr bestimmte Vertretung. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(3) Die Betriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, auf Einladung ihres bzw. ihrer Vorsitzenden zusammen.
(4) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange Mitglieder der Betriebskommission, bis ihre Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen berufen worden sind.
§ 9 - Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
(2) Die Betriebskommission soll allgemeine Richtlinien für die Führung der Geschäfte des Eigenbetriebs im Sinne der Ziele des Eigenbetriebes aufstellen.
(3) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.
(4) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
1.) Stellungnahme zum Wirtschaftsplan (einschließlich der zugrundeliegenden Annahmen) sowie Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;
2.) Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Mietbedingungen sowie der Mietentgelte;
3.) Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 5 v.H. des Stammkapitals gemäß § 3 im Einzelfall übersteigt;
4.) Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1
EigBetrG) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund-stücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist oder deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro nicht übersteigt;
5.) Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;
6.) Stellungnahme zu besonderen wirtschaftlichen, rechtlichen oder organisatorischen Vorkommnissen oder wesentlichen Risiken;
7.) Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten;
8.) Vorschlag für den Prüfer bzw. die Prüferin für den Jahresabschluss, der bzw. die über hinreichende wohnungswirtschaftliche Erfahrung verfügt;
9.) Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
10.) Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;
11.) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 50.000 Euro im Einzelfall.
Durch Änderung der Betriebssatzung kann die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten Rechte der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.
(5) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) In den in Absatz 4 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem bzw. der Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
(7) Die Betriebsleitung hat die Stadtverordneten halbjährlich über die wesentlichen Entwicklungen des Eigenbetriebs bzw. die Umsetzung der in § 11 Abs. 1 genannten Grundsätze zu informieren.
§ 10 - Aufgaben des Magistrats
(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.
(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.
(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.
(4) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder dieser Betriebssatzung entgegenstehen.
(5) Dem Magistrat obliegt darüber hinaus die Entscheidung über die Grundsätze der Belegung der Wohnungen im Zuge einer Erstvermietung oder Neuvermietung (Vergaberichtlinien).
§ 11 - Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 121 Abs. 8, 127 HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.
(2) Sie ist insbesondere zuständig für:
1.) Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
2.) Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
3.) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
4.) Beschlussfassung über den Bau von Wohnungen;
5.) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBetrG;
6.) Festsetzung der allgemeinen Bedingungen sowie Festsetzungen über grundsätzliche Änderungen von Nutzungsentgelten für alle Wohnimmobilien;
7.) Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigBetrG und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 EigBetrG, die einen Betrag von 50.000 Euro überschreiten;
8.) Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1
EigBetrG) gehören, deren Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt;
9.) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBetrG;
10.) Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
11.) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten; Aufnahme von Krediten;
12.) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
13.) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission (und deren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen) oder dem Betriebsleiter bzw. der Betriebsleiterin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBetrG;
14.) Bestellung des Prüfers bzw. der Prüferin für den Jahresabschluss;
15.) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über 50.000 Euro im Einzelfall;
16.) Beratung und Beschlussfassung der Frauenförderpläne gemäß § 6 HGlG.
(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 9 handelt, kann sich die Stadtverordnetenversammlung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten.
§ 12 - Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden unbeschadet des Absatzes 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
(2) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte aller Bediensteten des Eigenbetriebes.
§ 13 - Kassen- und Kreditwirtschaft
Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Stadtkasse verbunden. Die Vorschriften der §§ 117 HGO, 12 EigBetrG sind besonders zu beachten.
§ 14 - Wirtschaftsjahr
(1) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt.
(2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit der Gründung des Eigenbetriebes und endet am 31. Dezember des Jahres der Gründung (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 15 - Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan kann auch Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre enthalten und ist bis zum 31. Juli des Vorjahres des betreffenden Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Alle für die künftige Entwicklung des Eigenbetriebes und seines Immobilienbestandes wesentlichen Erkenntnisse der Betriebsleitung bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Wirtschaftsplanes sind in den Annahmen zur Erstellung des Wirtschaftsplans sowie in der Kommentierung zu berücksichtigen.
(2) Die Betriebsleitung soll zur Vorbereitung des Wirtschaftsplanes eine integrierte Finanzplanung bestehend aus Immobilienbestand, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Kapitalflussrechnung erstellen, aus denen die Elemente des Wirtschaftsplanes abgeleitet werden. Wesentliche Preis- und Mengenannahmen, die dem Wirtschaftsplan zugrunde liegen, sollen in ihrer Entwicklung der letzte drei (3) Jahre und in der angenommenen Entwicklung für den Planungshorizont tabellarisch dargestellt und erläutert werden.
(3) Bei Vorlage eines Entwurfs für den nächsten Wirtschaftsplan zum Beschluss im Rahmen der Haushaltsberatungen hat die Betriebsleitung den festgestellten oder vorläufigen Jahresabschluss des Vorjahres und die bis dahin zu erstellenden Quartalsberichte des laufenden Jahres sowohl der Betriebskommission als auch der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung zu stellen.
§ 16 - Zwischenmitteilung
Gemäß § 4 Abs. 2 EigBetrG hat die Betriebsleitung die Betriebskommission rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren.
§ 17 - Quartalsbericht
(1) Gemäß § 21 EigBetrG hat die Betriebsleitung dem Magistrat und der Betriebskommission einen vierteljährlichen Zwischenbericht zu erstatten. Der Quartalsbericht beinhaltet eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung, eine Übersicht der Liquiditätssituation und einen verkürzten Lagebericht.
(2) Der Quartalsbericht ist vier (4) Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals in schriftlicher Form zu liefern. Die Quartalsberichte müssen mindestens eine (1) Woche vor der vierteljährlichen Zusammenkunft der Betriebskommission den Mitgliedern der Betriebskommission vorliegen.
(3) In dem verkürzten Lagebericht sollen insbesondere die folgenden Themen erläutert werden:
1.) Fortschritt der Bauprojekte sowie Baukosten im Vergleich zum Budget,
2.) Mieteinnahmen, Mietminderungen, Fluktuation, Leerstand von Wohnungen,
3.) Darstellung der Einkommensstruktur der Mieterschaft (geförderter, preisgedämpfter und sonstiger Wohnraum),
4.) Ausführung der im Haushalt geplanten Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen unter Angabe der Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen im Vergleich zum Budget,
5.) Ausführung von ungeplanten Instandhaltungsmaßnahmen unter Angabe der Instandhaltungskosten und
6.) ggf. bestehender Instandhaltungs- und Modernisierungsstau.
§ 18 - Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht
(1) Die Betriebsleitung hat den handelsbilanziellen Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung sowie dem Anhang besteht, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, einschließlich einer Vollständigkeitserklärung unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
Danach hat die Betriebskommission den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht unverzüglich den Stadtverordneten zur Feststellung vorzulegen.
(2) Bei der Bilanzierung und Bewertung zum Bilanzstichtag sind nach dem Grundsatz der Wertaufhellung alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Umstände zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
(3) Für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Formblätter der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
(4) Der Erfolgsübersicht ist eine Aufgliederung der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen, in der die Erfolgslage des Eigenbetriebes getrennt nach Quartieren und unter Berücksichtigung einer in der Wohnungswirtschaft üblichen Form und einer Spartendarstellung analog zu dem Formblatt 3 im Anhang 3 der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe dargestellt wird.
(5) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen. Der Jahresabschluss darf der Stadtverordnetenversammlung erst zur Feststellung vorgelegt werden, wenn er durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin testiert wurde.
(6) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.
(7) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben (7) Tagen öffentlich auszulegen und auf der Homepage der Stadt Kronberg zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung und die Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Kronberg hinzuweisen.
§ 19 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kronberg im Taunus, 14.10.2024
Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Christoph König (Bürgermeister)