Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer Sitzung am 10.10.2024 den Bebauungsplan Nr. 156 „Wohnanlage Grüner Weg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB einschließlich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen sowie der Begründung mit Umweltbericht zugestimmt.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in Kronberg i.Ts. geschaffen.
Der Bebauungsplan wurde im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung aufgestellt. Der Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht, den im Rahmen der Planung erstellten Fachgutachten und Untersuchungen und die zusammenfassende Erklärung werden in der Stadtverwaltung (Rathaus), Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht auf Dauer bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Alle Unterlagen können auch im Internet unter www.kronberg.de à Planen, Bauen & Umwelt à Bebauungspläne à rechtskräftige Bebauungspläneà W à 156 Wohnanlage Grüner Weg, abgerufen werden.
Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungs-berechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Abb.: Räumlicher Geltungsbereich
Kronberg im Taunus, 23.10.2024
Der Magistrat
Heiko Wolf
Erster Stadtrat