- Fördermittelrichtlinie Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) -
§ 1 - Förderziel
Die Stadt Kronberg im Taunus fördert nach dieser Richtlinie die nicht-verpflichtende Ausstattung von Wohngebäuden und gewerblichen Bauten im Stadtgebiet der Stadt Kronberg mit Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) für das Sammeln und Verwenden von Dachflächenablaufwasser (Betriebswasser), um den Verbrauch hochwertigen Trinkwassers durch Regenwasser zu ersetzen oder zu vermindern sowie die Abwasseranlagen zu entlasten und Überschwemmungsgefahren zu vermeiden.
Es gilt die Zisternensatzung der Stadt Kronberg im Taunus i.d.F. vom 20.07.2023.
§ 2 - Gegenstand der Förderung / Förderwürdige Maßnahmen
Gefördert wird der erstmalige Einbau von oder auch die Vergrößerung sowie die Nachrüstung bereits vorhandener Zisternen, sofern keine Errichtungspflicht nach der Zisternensatzung der Stadt Kronberg im Taunus besteht. Sofern eine Errichtungspflicht besteht, wird nur der Teil gefördert, der über das vorgeschriebene Volumen hinausgeht.
Nutzungskonzepte können sein
a.) Regenwassernutzungsanlagen, die das von Dachflächen abfließende Regenwasser sammeln und einem Zweck zuführen, für den keine Trinkwasserqualität erforderlich ist (z.B. WC-Spülung, Putzen, Grünflächenbewässerung, Waschmaschinenversorgung etc.),
b.) Regenwassernutzungsanlagen als einfache Zisternen zur Gartenbewässerung,
c.) Reine Retentionszisternen, die das gespeicherte Wasser zeitverzögert kontrolliert abgeben,
d.) Retentionszisternen mit Nutzvolumen für die Gartenbewässerung,
e.) Retentionszisternen mit Nutzvolumen, die mindestens einen Teil des Nutzvolumens dem häuslichen Brauchwassersystem zuführen (z.B. Putzwasser, Waschmaschinenversorgung, WC-Spülung etc.),
f.) Nachrüstung der Retentionsdrossel bei vorhandenen Regenwassernutzungsanlagen im Gebäudebestand für die Erweiterung zur Retentionszisterne.
Die Nutzung von Betriebswasser als Trinkwasser ist untersagt, Zapfstellen sind mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
§ 3 - Zuwendungs- / Förderempfänger
Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte), die eine Regenwassernutzungsanlage auf Grundstücken im Stadtgebiet errichten oder erweitern, um Trinkwasser zu sparen und die örtliche Kanalisation zu entlasten.
§ 4 - Fördergrundsätze / -voraussetzungen
Regenwassersammelanlagen in Ortsbereichen und/oder Baugebieten, die baurechtliche Vorgaben zur Errichtung von Zisternen aufweisen, werden nicht gefördert. Förderfähig sind jedoch auch baurechtlich erforderliche Anlagen mit einem über die rechtlichen Vorgaben hinausgehenden Volumen, und zwar bezogen auf den die Vorgabe überschreitenden Volumenanteil. Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie errichtet und in Betrieb genommen wurden, werden ebenfalls nicht gefördert.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie sowie die geltenden Bestimmungen der Zisternensatzung der Stadt Kronberg im Taunus eingehalten sind.
§ 5 - Art und Umfang der Zuwendung / Förderhöhe
Die Förderung ist wie folgt gestaffelt
a) Zisternen für Brauchwasseranlagen 800 EUR/m³ (max. 8.000 EUR)
b) Zisternen für Regenwasseranlagen 600 EUR/m³ (max. 6.000 EUR)
c) Reine Retentionszisternen 700 EUR/m³ (max. 7.000 EUR)
d) Retentionszisternen mit Nutzvolumen
für die Gartenbewässerung 700 EUR/m³ (max. 7.000 EUR)
e) Retentionszisternen mit Anschluss
an das häusliche Brauchwassersystem 900 EUR/m³ (max. 9.000 EUR)
f) Nachrüstung der Retentionsdrossel 500 EUR (max.)
Im Einzelfall behält sich die Stadt Kronberg im Taunus vor, über die Zuwendungs-/Förderhöhe zu entscheiden und abweichende Regelungen festzulegen, insbesondere, unverhältnismäßige Maßnahmen nicht zu fördern.
Sollten beim Einbau der Zisternen Eigenleistungen erbracht werden (z.B.: Erdaushub) kann die aufgewendete Zeit nicht gefördert werden. Es werden nur nachgewiesene Anschaffungs- und sonstigen Fremdkosten der Zisterne gefördert.
Für oberirdische Zisternen gilt, dass eine Zisterne ein geschlossener Tank sein muss (kein Pool o.ä.). Auch kann sich durch den Entfall von Erdarbeiten der max. Förderbetrag entsprechend reduzieren.
§ 6 - Antrags- und Zuwendungsverfahren
Über die Förderanträge entscheidet der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
Vordrucke für Förderanträge sind auf der Homepage oder im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus erhältlich.
Der Förderantrag ist vom Antragsteller schriftlich vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen. Der Zuschuss ist beim Magistrat der Stadt Kronberg, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg/Ts. zu beantragen. Der unterschriebene Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden.
Dem Antrag ist ein Lageplan, eine Zeichnung der Regenwassernutzungsanlage und eine Funktionsbeschreibung durch die ausführende Fachfirma beizulegen. Entspricht der Bauherr nicht dem Grundstückseigentümer, ist dem Antrag zudem eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beizufügen.
Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Fördermitteln wird dem Bauherrn nach Antragseingang schriftlich mitgeteilt. Die Gewährung kann mit Auflagen verbunden werden.
Nach Bewilligung von Fördermitteln sind Änderungen der Planung oder eine abweichende Bauausführung nur noch im Einvernehmen mit der Stadt zulässig, andernfalls verfallen die Ansprüche auf Fördermittel.
Die im Haushalt der Stadt Kronberg verfügbaren Mittel werden im Falle einer Bewilligung an die Antragsteller in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge vergeben. Unberücksichtigt bleibende Anträge können im nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eingereicht werden. In diesem Fall können auch Anträge zu Maßnahmen berücksichtigt werden, mit deren Ausführung bereits begonnen oder deren Fertigstellung bereits erfolgt ist, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Pro Grundstück können Fördermittel nur einmal in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise durch Beschluss des Magistrats hiervon abgewichen werden.
Ausgezahlt wird die in der Bewilligung festgesetzte Förderhöhe. Betragen die tatsächlich entstanden Kosten 90% oder weniger der im Antrag benannten Kosten, wird die Höhe der Förderung neu ermittelt.
Entspricht die Ausführung nicht der bewilligten Maßnahme oder werden Auflagen nicht eingehalten, werden die bewilligten Fördermittel nicht ausgezahlt. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind an die Stadt zurückzuzahlen.
§ 7 - Durchführung der Maßnahme
Nach der schriftlichen und rechtskräftigen Bewilligung der Förderung kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden. Die geförderten Maßnahmen sind innerhalb eines Jahres ab Bewilligung der Förderung fertigzustellen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Bewilligung. In begründeten Fällen kann diese Frist auf schriftlichen, begründeten Antrag hin einmalig verlängert werden.
Nach Fertigstellung der Maßnahme und vor Verfüllung des Erdreiches ist eine Fotodokumentation der Regenwassernutzungsanlage zu erstellen, aus der die Lage der Zisterne in der Örtlichkeit anhand von Referenzpunkten wie Bäumen, Gebäuden, Einfahrt wiederzuerkennen ist. Der Abruf der Fördermittel erfolgt durch Vorlage der Fotodokumentation sowie der Rechnungsunterlagen zu den zuvor eingereichten Kostenvoranschlägen, Angeboten bzw. Kostenermittlungen, sowie der ggf. erforderlichen technischen Nachweise.
§ 8 - Sonstige Bestimmungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die mit öffentlichen Mitteln errichtete Anlage mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen oder sonst gegen diese Richtlinie verstoßen wird, kann die Stadt Kronberg im Taunus verlangen, dass der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen ist. Ein vorzeitiger Ausbau oder eine vorzeitige Außerbetriebnahme sind der Gemeinde anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung der Anzeigenpflicht erfolgt eine Rückforderung der gesamten Fördermittel. Die Unterlagen, die für die Antragstellung verwendet wurden, sind bis zum Ablauf der Betreibungspflicht aufzubewahren.
Bei größeren baulichen Veränderungen der Grundstücksentwässerung bzw. baulichen Änderungen am Gebäude und des Grundstücks ist die Frage der Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung durch den Antragsteller zu prüfen und ggf. erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
§ 9 – Inkrafttreten - Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kronberg im Taunus, 30.10.2023
Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Christoph König (Bürgermeister)