Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 81 Abs. 1 Nr. 7 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in ihrer Sitzung am 07.09.2023 nachstehende
Informationsfreiheitssatzung (IFS)
beschlossen:
§ 1
Anwendbarkeitserklärung
Der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 03.05.2018 ist für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Kronberg entsprechend anwendbar.
§ 2
Kosten
Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sollen grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Für sonstige Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Kronberg im Taunus erhoben. Die Gebühren sind insbesondere unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kronberg im Taunus, 25.09.2023
Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Christoph König (Bürgermeister)