Bekanntmachung
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG vom 23.11.2006 (GVBl. I, 606) zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, 622) ergeht folgende Verfügung:
1.) Abweichend von § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Kronberg im Taunus aus Anlass des Ostermarktes auf der Burg Kronberg am
Sonntag, 28.03.2021, in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in den nachfolgend aufgeführten Straßen und Bereichen der Stadt Kronberg im Taunus offen gehalten werden:
Frankfurter Straße (von Kreuzung Hainstr./ Friedrich-Ebert-Str./ Katharinenstraße bis Bahnhofstraße), Berliner Platz, obere Bleichstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Eichenstraße, Katharinenstraße, Hainstraße, Tanzhausstraße, Schirnplatz, Pferdstraße, Grabenstraße, Adlerstraße und An der Stadtmauer.
2.) Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
3.) Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
4.) Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Am 28.03.2021 findet der traditionelle Ostermarkt (erstmalig seit 1995) auf der Burg statt. Zeitgleich mit dieser Veranstaltung möchten die Einzelhändler den verkaufsoffenen Sonntag „Kronberger Frühling“ durchführen. Dieser Verkaufsoffene Sonntag wird vom Bund der Selbständigen organisiert.
Der Ostermarkt wird vom Veranstalter, Stiftung Burg Kronberg und dem Bund der Selbstständigen Kronberg überregional beworben und nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine deutlich vierstellige Besucherzahl hervorbringen. Dies stellt in Relation zu der Einwohnerzahl Kronbergs (ca. 19.000) und dem engen räumlichen Veranstaltungsbereich im Umfeld der Kronberger Altstadt einen beträchtlichen Besucherstrom dar. Eine räumlich derart beschränkte Ladenöffnung würde ohne den Ostermarkt angesichts der Struktur des Kronberger Einzelhandels im Veranstaltungsgebiet (größtenteils kleinere, inhabergeführte Geschäfte, Gastronomie, Banken) nicht annähernd zu Besucherzahlen in dieser Größenordnung führen. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit eindeutig aus dem Ostermarkt selbst und nicht aus der Ladenöffnung, die lediglich ein Annex zum Ostermarkt ist und keine prägende Wirkung auf die Veranstaltung hat.
Bei dem Ostermarkt handelt es sich um eine traditionsreiche Veranstaltung. Seit 1995 findet dieses Fest auf der Burg statt. Einen verkaufsoffenen Sonntag zum Ostermarkt gibt es seit 2002.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter. Ein Interesse an einer alternativen Ladenöffnung an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, jedoch ohne den Ostermarkt, besteht dagegen nicht, da ein signifikanter Besucherstrom ohne dieses Fest nicht zu erwarten ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gewahrt.
Kronberg im Taunus, den 27.12.2020
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Im Auftrag
Volker Humburg