Die Stadt Kronberg im Taunus, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den
Bürgermeister und den Ersten Stadtrat
Katharinenstr. 7, 61476 Kronberg im Taunus
- im Folgenden als „Stadt/Gemeinde“ bezeichnet –
und
der Hochtaunuskreis, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den
Landrat und den Ersten Kreisbeigeordneten,
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v.d.H.
- im Folgenden als „Hochtaunuskreis“ bezeichnet –
Schließen gemäß § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBI. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 (1. Alternative). 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBI. I S. 618) folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Sinn der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist es, den Vertragsparteien abweichend von der grundsätzlichen landesgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung zu ermöglichen, einzelne Entsorgungsaufgaben auf den jeweils anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu übertragen. Damit soll praktischen Bedürfnissen und der Nutzung langjähriger Erfahrungen Rechnung getragen werden.
§ 1
Beteiligte und gesetzlich zugewiesene Aufgaben
Die Stadt/Gemeinde als kreisangehörige Gemeinde hat gemäß § 1 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Der Kreis hat die in seinem Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 HAKrWG eingesammelten oder angefallenen und ihm angedienten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (HAKrWG) zu verwerten oder zu beseitigen.
§ 2
Aufgabenübertragung
(1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttretens dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV).
Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt.
Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde bei dem Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Kapazitäten gesichert.
Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde die Verwertung folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBI. S. 2644):
(2) Die sich danach für die Stadt/Gemeinde ergebenden Pflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird klargestellt, dass der Hochtaunuskreis im Übrigen Träger der Aufgabe der Abfallverwertung (bezogen auf die verbleibenden Fraktion Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen)) und der Beseitigung aus allen Fraktionen bleibt. Die Stadt/Gemeinde regelt für ihren Aufgabenbereich Anschluss- und Benutzungszwang; ihr steht die Abgabenerhebungskompetenz und das Recht zum Erlass von Satzungen zu.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, abfallrelevante Maßnahmen, wie z.B. die Änderung ihrer thematisch einschlägigen Ausführungen in den Abfallwirtschaftskonzepten, vorab abzustimmen und diese einvernehmlich zu regeln, soweit dies Einfluss auf die Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung haben kann. Hierzu unterrichten sich die Vertragsparteien regelmäßig über den laufenden Vollzug ihrer vertragsrelevanten Aufgaben, geplante Satzungsänderungen, Fortschreibungen der Abfallwirtschaftskonzepte und abfallwirtschaftliche Kennzahlen.
§ 3
Gemeinsame Zusammenarbeit
Die Aufgabe der Information und Beratung der privaten Haushalte über die Abfallverwertung der unter § 2 Abs. 1 genannten Abfälle wird von der Stadt/Gemeinde für ihr Gebiet durchgeführt. Sie wird dabei durch den Hochtaunuskreis unterstützt. Beide Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Erstellung von Informationsmaterial und bei der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4
Verpflichtung bei Störungen in der Abfallverwertung,
behördliche Maßnahmen
(1) Bei wesentlichen Störungen der Abfallverwertungseinrichtungen der Stadt/Gemeinde ist diese verpflichtet, den Hochtaunuskreis unverzüglich zu unterrichten. Soweit nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat die Stadt/Gemeinde alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die übernommene Aufgabe jederzeit zu erfüllen. Ansprüche für oder gegen den Kreis entstehen bei Störungen der Abfallverwertung in der Stadt/Gemeinde nicht. Dieser Ausschluss umfasst auch alle Fälle, deren Verhinderung nicht in der Macht der Stadt/Gemeinde bzw. des Kreises stehen, wie z.B. Naturereignisse, Katastrophenfälle, Störungen im Betrieb oder auf Grund behördlicher Verfügungen.
(2) Die Stadt/Gemeinde wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten sofort beheben. Vorhersehbare Unterbrechungen bzw. Einschränkungen werden dem Hochtaunuskreis, Abteilung Ordnungs- und Straßenangelegenheiten und Verwaltungsservice, rechtzeitig nach Zeitpunkt und Dauer angezeigt.
(3) Wenn behördliche Vorschriften, Auflagen und Beschränkungen in Bezug auf eine Anlage ergehen, die Teil der Einrichtung eines der Beteiligten sind, sind sie intern für beide Partner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bindend.
§ 5
Haftung
(1) Für alle Schäden, die den Vertragsparteien infolge dieser Vereinbarung durch die jeweils andere Partei bzw. den von ihr beauftragten Dritten entstehen, haften die Parteien einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sollte eine der beiden Vertragsparteien aufgrund von Handlungen der anderen Vertragspartei bzw. der von ihm beauftragten Dritten oder nachbeauftragten Unternehmen anderen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein, so steht der betroffenen Vertragspartei ein Regressanspruch gegen die andere Partei zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch unzulässige schädliche Abfälle Schäden an Anlagen entstehen bzw. wenn besondere Betriebsaufwendungen der anderen Partei verursacht werden.
(4) Auftretende Schäden an der jeweiligen öffentlichen Einrichtung sind, unabhängig vom wem sie verursacht oder verschuldet wurden, unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.
§ 6
Formerfordernis
Änderungen sowie Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 7
Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Soweit in dieser Vereinbarung keine Regelunge erfolgt ist, sind die jeweils zutreffenden Gesetze, insbesondere die Bestimmung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten, Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Vereinbarung wird wirksam mit Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Die Vereinbarung läuft ab dem Tag ihrer Wirksamkeit über 20 Jahre. Die Laufzeit verlängert sich um weitere 20 Jahre, ohne dass es einer Erklärung oder Einigung zwischen den Parteien bedarf, wenn nicht eine Partei fünf Jahre vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief aufkündigt. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn nach der von der Kündigung aussprechenden Partei beizubringenden Stellungnahme der Aufsichtsbehörde eine andere, auch wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit zur Abfallverwertung, bei dem Hochtaunuskreis besteht bzw. kurzfristig geschaffen werden kann. Für die Kündigung gelten die Vorschriften des § 27 KGG in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Parteien verpflichten sich, soweit gesetzliche Veränderungen dies erforderlich machen, die betreffenden Punkte der vorstehenden Vereinbarung an die dann geänderten Verhältnisse mit dem Ziel anzupassen, die Abfallverwertung in der Stadt/Gemeinde in ihrer wirtschaftlichen Betriebsweise zu erhalten. Soweit Anpassungsversuche nach einer solchen gesetzlichen Änderung nicht binnen 6 Monaten zu einer Abpassung folgen, steht den Parteien neben dem Klageweg das Recht auf außerordentliche Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu. Diese außerordentliche Kündigung hat eine Kündigungsfrist zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der gesamten Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.
Kronberg im Taunus, den 16.10.2019 Bad Homburg v.d. Höhe, den 01.11.2019
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus Der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
gez. Klaus E. Temmen (Bürgermeister) gez. Ulrich Krebs (Landrat)
gez. Robert Siedler (Erster Stadtrat) gez. Uwe Kraft (Erster Kreisbeigeordneter)
(Dienstsiegel Nr. 36) (Dienstsiegel Nr. 112)
Genehmigung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), genehmige ich hiermit die am 16. Oktober 2019 von der Stadt Kronberg im Taunus und am 01. November 2019 vom Hochtaunuskreis unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Hochtaunuskreises auf die Stadt Kronberg im Taunus.
Darmstadt, den 16. Dezember 2019
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA – Dez. I 16-03 k 17/2-2018/21
_______________________________
(Dienstsiegel Nr. 52)
Im Auftrag
Christiane Wietell-Berge