BEKANNTMACHUNG
Auf Grund § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) sowie § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) ist beabsichtigt
das Überschwemmungsgebiet des Sulzbaches (mit Rentbach, Sauerbornsbach, Waldbach und Schwalbach) in den Gemarkungen der Städte Kronberg im Taunus (Hochtaunuskreis), Schwalbach am Taunus, Bad Soden am Taunus und der Gemeinde Sulzbach (Taunus) (Main-Taunus-Kreis)
durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegen vom
06. November 2020 bis zum 08. Januar 2021 einschließlich
während der Dienststunden von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
(aufgrund der Corona-Pandemie ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung zwingend erforderlich) bei
der Stadtverwaltung Kronberg im Taunus
im Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt im Umweltreferat (FR42)
zu jedermanns Einsicht aus.
Bedenken gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes sowie Anregungen zu dem Entwurf der Rechtsverordnung können bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei meiner Behörde, dem
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden
vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Hessischen Wassergesetz ergibt, wel-che Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten verboten sind bzw. einer wasser-rechtlichen Zulassung bedürfen.
Wiesbaden, den 22.10.2020
| Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/WI-41.2-79 b 03 |
Im Auftrag
Alfred Borrmann