Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.06.2020 beschlossen, die im Anschluss abgedruckte, seit dem 20.07.2018 rechtskräftige Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs der Stadt Kronberg im Taunus, Nr. 155 “Bleichstraße – Bahnhofstraße”, Teile der Fluren 8, 17 und 19, Gemarkung Kronberg, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 19.07.2021 einschließlich zu verlängern.
Satzung
über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfes der Stadt Kronberg im Taunus, Hochtaunuskreis, Nr. 155 „Bleichstraße - Bahnhofstraße “, Teile der Fluren 8, 17, 19, Gemarkung Kronberg
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in ihrer Sitzung am 14.06.2018 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 155 „Bleichstraße - Bahnhofstraße “, Teile der Fluren 8, 17, 19“, Gemarkung Kronberg, der die folgenden Flurstücke einbezieht:
Flur 8: Flurstücke Nr. 40/18, 40/25, 40/26, 40/27, 51/1, 51/9, 51/11, 51/13, 51/14, 51/15, 51/16, 55/2, 341/55, 55/13, 55/16, 55/18, 55/19, 55/20, 55/21, 55/22, 55/23,
55/34 teilweise, 55/35 teilweise, 56/1, 56/2, 147/120 teilweise, 208/55, 348/5;
Flur 17: Flurstücke Nr. 1/3, 1/4, 2/1, 4/1, 4/2, 8/4, 10/4, 248/1, 359/6, 359/7, 360/6, 421/17, 495/7, 723/10;
Flur 19: Flurstücke Nr. 9/8, 10/1, 10/2, 11/2 teilweise, 12/2, 13/1, 15/1, 15/2, 16/1, 16/2, 36/6 teilweise, 123/13, 123/14, 126/14; 129/13, 130/13, 150/13, 151/12.
§ 2
Rechtswirkungen
Die Veränderungssperre legt fest, dass in dem in § 1 aufgeführten Geltungsbereich
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Im Zusammenhang mit der vorstehenden Veränderungssperre wird auf folgendes hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Übersicht über den Geltungsbereich
Kronberg im Taunus, den 08.07.2020
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Robert Siedler
Erster Stadtrat