In der Stadt Kronberg im Taunus ist die hauptamtliche Stelle
der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl zu besetzen.
Die Stadt Kronberg im Taunus, zugehörig zum Hochtaunuskreis und im Herzen des Rhein-Main-Gebiets gelegen, ist ein pulsierendes Mittelzentrum mit rund 19.300 Einwohnerinnen und Einwohnern (davon ca. 18.300 Einwohner mit Hauptwohnsitz) in drei Stadtteilen (Kronberg, Schönberg, Oberhöchstadt). Seit 1330 mit Stadtrechten versehen, ist die Burg, über der historischen Altstadt thronend, das Wahrzeichen. Von Natur umgeben und durchzogen, reich an sichtbarer Geschichte, mit vielfältigen und außergewöhnlichen kulturellen Angeboten sowie Freizeitmöglichkeiten ist Kronberg im Taunus auch Sitz von zahlreichen renommierten und international agierenden Institutionen und Unternehmen.
Erfahren Sie mehr über Kronberg im Taunus unter www.kronberg.de.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 3 bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Der Beginn der Amtszeit ist der 01. Dezember 2020.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; für den Ausschluss der Wählbarkeit gelten die §§ 31 und 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
Nach den Kommunalwahlen vom 06. März 2016 setzt sich die Stadtverordnetenversammlung wie folgt zusammen:
CDU – 9 Mandate, SPD – 6 Mandate, KfB – 6 Mandate, FDP 5 Mandate, Bündnis 90/DIE GRÜNEN – 4 Mandate, UBG 3 Mandate
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung
am Sonntag, 07. Juni 2020, eine eventuelle notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 28. Juni 2020, statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 33; die Zahl der gegebenenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften also 66.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Den vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am
Montag, 30. März 2020, bis 18.00 Uhr,
schriftlich beim Wahlleiter im Rathaus Kronberg, Zimmer 23, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1. Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung, Vordruck DW 9),
2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck DW 10),
3. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschrift, Vordruck DW 7),
4. bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Vordruck DW 11).
Vordrucke für die einzureichenden Unterlagen mit Ausnahme des Vordruckes DW 7 sind im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de abrufbar. Vordruck DW 7 (Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts) werden vom Wahlleiter der Stadt Kronberg im Taunus ausgegeben.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 30. März 2020 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Kronberg im Taunus, 13. Januar 2020
Volker Humburg
Wahlleiter