Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte Kronberg, Schönberg und Oberhöchstadt sowie dem Ausländerbeirat in der Stadt Kronberg im Taunus am 14. März 2021


Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung vom 26. März 2000 (GVBl. I, Seite 198, 233) in der aktuell geltenden Fassung fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am
14. März 2021 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, den Wahlen zu den Ortsbeiräten Kronberg, Schönberg und Oberhöchstadt sowie des Ausländerbeirates auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten sind neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis mit Hauptwohnsitz wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben, oder zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Doppelstaater), wählbar aber nicht wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Kronberg im Taunus ihren Hauptwohnsitz haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Aussiedlerinnen / Aussiedler und Spätaussiedlerinnen / Spätaussiedler sowie im Ausland eingebürgerte Personen sind nicht wählbar.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterinnen / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen bzw. Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für Kronberg im Taunus sind bezogen auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 66 Unterstützungsunterschriften notwendig.

Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren  gemeinsamen Versammlungen  aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen bzw. Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt gewesen und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens 04.01.2021, 18:00 Uhr, schriftlich einzureichen bei dem Wahlleiter beim

 

Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Fachreferat Wahlen

Katharinenstraße 7, Zimmer 23

61476 Kronberg im Taunus.

 

Es wird jedoch empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

·         Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung in dem Wahlvorschlag zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreter / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerberinnen / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärungen)

 

·         eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Kronberg im Taunus, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigungen)

 

·         soweit für einen Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften erforderlich sind: Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie jeweils eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Kronberg im Taunus über ihre Wahlberechtigung

 

·         die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.

 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung - über die am 58. Tag vor der Wahl entschieden werden muss, also spätestens am 15.01.2021 - durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von der Internetseite www.wahlen/hessen mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften, heruntergeladen werden. Die Formulare für Unterstützungsunterschriften werden vom Wahlamt der Stadt Kronberg im Taunus auf Anforderung bereitgestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift  sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt  und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Kronberg im Taunus zum 30. September 2019 beträgt 18.281.Die Stadt Kronberg hat von der gesetzlichen Möglichkeit des § 38 Abs. 2 HGO Gebrauch gemacht und abweichend von § 38 Abs. 1 HGO die Zahl der Stadtverordneten in § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Kronberg im Taunus auf 33 festgesetzt.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Kronberg im Taunus festgelegt. Danach sind für die Ortsbeiräte Kronberg, Schönberg und Oberhöchstadt jeweils sieben Mitglieder zu wählen.

Für den Ausländerbeirat sind gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Kronberg im Taunus ebenfalls sieben Mitglieder zu wählen.

 

Kronberg im Taunus, den 18.11.2020

 

Michael Kauth

Stellv. Gemeindewahlleiter