Aufgrund der §§ 1, 2 und 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) in Verbindung mit §§ 5, 51, 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in der Sitzung am 02.05.2019 folgende
2. Änderungsatzung zur Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt Kronberg im Taunus vom 02.06.2006 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 – Anteil der Stadt - erhält folgende Fassung:
„(1) Für Maßnahmen mit einem Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 5) bis einschließlich zum 06.06.2018, trägt die Stadt 25% des beitragsfähigen Aufwandes, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50%, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.“
(2) Für Maßnahmen, deren Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 5) nach dem 06.06.2018 liegt, trägt die Stadt 50 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 75 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 85 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.“
(3) Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung, gelten die Regelungen in Abs. 1 und 2 für diese Teileinrichtungen jeweils entsprechend.“
Artikel 2
§ 16 – Inkrafttreten – wird zurückgeändert auf die ursprüngliche Fassung des § 18 – Inkrafttreten - der Straßenbeitragssatzung vom 02.06.2006:
„§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 07.04.2004 außer Kraft.“
Artikel 3
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kronberg im Taunus, den 29.08.2019
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Klaus E. Temmen
Bürgermeister