Berichtigung einer Bekanntmachung

Berichtigung einer Bekanntmachung

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten, Krabbelstuben und Horte der Stadt Kronberg im Taunus - Kindertageseinrichtungssatzung - Neufassung (Taunuszeitung vom 22.12.2018) wird entsprechend der Beschlussfassung vom 08.11.2018 wie folgt berichtigt:

1.) In § 2 - Aufgaben - ist in Abs. 1, Satz 1 die Fußnote 1 hinzuzufügen:

„(1) Die Kindertageseinrichtungen haben gemäß HKJGB*1 einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.“

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*1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

2.) In § 4 – Aufnahme des Kindes – ist in Abs. 1, Satz 1 die Fußnote 2 hinzuzufügen:

„(1) Die Voranmeldung und Aufnahme in die Warteliste für alle Betreuungsplätze erfolgt schriftlich über den Fachbereich Soziales, Kultur und Bildung, Fachreferat Kind und Familie der Stadt Kronberg im Taunus mittels eines Voranmeldebogens, sofern nicht ein entsprechendes Internetportal eingerichtet ist*2.

Die Voranmeldung begründet noch kein Rechtsverhältnis, insbesondere kann hieraus nicht das Recht auf sofortige Aufnahme hergeleitet werden.“

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*2 Informationen hierzu sind über www. kronberg.de verfügbar,
vgl. dort den Bereich „Familie, Soziales & Senioren Kinderbetreuung in Kronberg“

3.) In § 7 - Infektionsschutz, Impfungen und Medikamenteneinnahme - ist in Abs. 1, Satz 2 die Fußnote 3 hinzuzufügen:

„(1) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie/Wohngemeinschaft des Kindes, insbesondere von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, sind die Personensorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Kindertageseinrichtung verpflichtet.

Auf die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes*3, insbesondere die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vor Rückkehr in die Kindertageseinrichtung, wird ausdrücklich verwiesen.“

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*3 Abrufbar im Internet unter: www.gesetze-im-internet.de/ifsg

Kronberg, den 11.03.2019
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen
Bürgermeister