1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
In ihrer Sitzung am 08.11.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus beschlossen, den seit dem 03.01.1995 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 211 „Am Henker“ in zwei Teilbereichen gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern. Der Bebauungsplan Nr. 211-1 „Am Henker, 1. Änderung“ wird im sogenannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Der Geltungsbereich der Änderung umfasst in der Gemarkung Oberhöchstadt, Flur 17, die Flurstücke 145/16, 15, 16/1, 17/2 und 20/19 (Teilbereich 1) sowie Flurstück 177/9 (Teilbereich 2). Die Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Planungsziel ist es, den Ortskern als zentralen Versorgungsbereich in seiner Funktion zu stärken und der angesiedelten Metzgerei im Teilbereich 1 Erweiterungsmöglichkeiten einzuräumen, die den Anforderungen einer modernen Produktion gerecht werden sowie Wohnungsbau zur Deckung des Bedarfs in den Teilbereichen 1 und 2 zu ermöglichen.
2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB
In ihrer Sitzung am 21.02.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 211-1 „Am Henker, 1. Änderung“ zugestimmt und beschlossen, auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB durchzuführen.
Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wird. Die Belange des Umweltschutzes werden jedoch in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt.
Folgende wesentliche umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
· Artenschutzgutachten, BfL Heuer & Döring, Brensbach, August 2018
· Geruchsimmissionsprognose, Müller-BBM, Linsengericht, Mai 2017
· Schalltechnische Untersuchung, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, Darmstadt, Oktober 2018
Der Planentwurf einschließlich der dazugehörigen Begründung sowie die umweltbezogenen Informationen liegen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von
Donnerstag, dem 07.03.2019 bis einschließlich Montag, dem 08.04.2019
beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt, Rathaus, Katharinenstraße 7, 611476 Kronberg im Taunus, im Flur des 1. Obergeschosses während der folgenden Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und darüber hinaus nach Vereinbarung. In den Nachmittagsstunden muss für den Einlass in das Rathausgebäude an der Türe geklingelt werden.
Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung sowie die umweltbezogenen Informationen können zusätzlich im Bürgerbüro der Stadt Kronberg im Taunus, Berliner Platz 3 – 5, 61476 Kronberg im Taunus eingesehen werden. Die Öffnungszeiten sind dienstags, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, donnerstags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie samstags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Informationen sind auch im Internet unter www.kronberg.de unter „Planen und Bauen/Bebauungspläne/Bebauungspläne im Verfahren“ abrufbar.
Während der o. g. Auslegungszeit hat jedermann die Gelegenheit zur Information sowie zur schriftlichen Äußerung von Anregungen oder Hinweisen. Diese sind zu adressieren an den Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus.
Anregungen und Hinweise können auch beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt, Rathaus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, Zimmer 12, während der o. g. Dienststunden zu Protokoll gegeben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Räumlicher Geltungsbereich
Kronberg im Taunus, den 25.02.2019
Siedler
Erster Stadtrat