2. Änderungssatzung zur Satzung über das Erheben von Gebühren an Parkscheinautomaten der Stadt Kronberg im Taunus vom 24.02.2009


2. Änderungssatzung zur Satzung über das Erheben von Gebühren an         Parkscheinautomaten der Stadt Kronberg im Taunus vom 24.02.2009

beschlossen:

                                                         Artikel 1

§ 2 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

Für die Benutzung der öffentlichen Parkflächen auf den P & R Parkplätzen Kronberg und Kronberg-Süd werden durch den Einsatz von Parkscheinautomaten Gebühren erhoben.

Die Mindestparkgebühr beträgt € 0,10 (entspricht 30 Minuten Parkzeit). 

Bei dem Kauf von Einzelparkscheinen beträgt die zulässige Höchstparkdauer 72 Stunden.

Für die erste halbe Stunde beträgt die Parkgebühr € 0,10; jede weitere halbe Stunde wird mit € 0,10 berechnet. 

Inhaber von gültigen RMV-Zeitkarten, Job-Tickets oder BahnCard 100 können gesonderte Parkberechtigungen erhalten. Für diese Parkberechtigungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:

1. Wochenparkberechtigung zu einer Gebühr von € 5,00
2. Monatsparkberechtigung zu einer Gebühr in Höhe von € 15,00
3. Jahresparkberechtigung zu einer Gebühr in Höhe von € 150,00

                                                         Artikel 2

Die 2. Änderungssatzung tritt zum 18.06.2018 in Kraft. 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kronberg im Taunus, den 29.08.2019 

Klaus E. Temmen
Bürgermeister