2. Änderungssatzung zur Satzung über das Erheben von Gebühren an Parkscheinautomaten der Stadt Kronberg im Taunus vom 24.02.2009
beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
Für die Benutzung der öffentlichen Parkflächen auf den P & R Parkplätzen Kronberg und Kronberg-Süd werden durch den Einsatz von Parkscheinautomaten Gebühren erhoben.
Die Mindestparkgebühr beträgt € 0,10 (entspricht 30 Minuten Parkzeit).
Bei dem Kauf von Einzelparkscheinen beträgt die zulässige Höchstparkdauer 72 Stunden.
Für die erste halbe Stunde beträgt die Parkgebühr € 0,10; jede weitere halbe Stunde wird mit € 0,10 berechnet.
Inhaber von gültigen RMV-Zeitkarten, Job-Tickets oder BahnCard 100 können gesonderte Parkberechtigungen erhalten. Für diese Parkberechtigungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
1. Wochenparkberechtigung zu einer Gebühr von € 5,00
2. Monatsparkberechtigung zu einer Gebühr in Höhe von € 15,00
3. Jahresparkberechtigung zu einer Gebühr in Höhe von € 150,00
Artikel 2
Die 2. Änderungssatzung tritt zum 18.06.2018 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kronberg im Taunus, den 29.08.2019
Klaus E. Temmen
Bürgermeister