Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Auf Grundlage des § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.
Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht möchten, dass persönliche Daten von Ihnen übermittelt werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.
Folgende Übermittlungssperren können formlos auf schriftlichem Wege und ohne Angaben von Gründen beantragt werden:
§ Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
§ Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG)
§ Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG)
§ Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG)
§ Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG)
Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung dieser Auskunftssperre glaubhaft zu machen sind. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur gegeben wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor der Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Ebenso erfolgt keine Kontaktaufnahme zu der betroffenen Person seitens der Stadt bei Ehe- und Altersjubiläen bezüglich zum Besuch derselben.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Fachreferat Bürgerbüro, Berliner Platz 3-5, 61476 Kronberg im Taunus
Kronberg im Taunus, den 31.08.2018
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Klaus E. Temmen
Bürgermeister