Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Bahnhofsquartier Baufeld VI – Schillergärten“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer Sitzung am 12.04.2018 den im zweistufigen Regelverfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bahnhofsquartier Baufeld VI - Schillergärten“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB einschließlich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen sowie der Begründung zugestimmt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung und die Errichtung von sechs Wohnhäusern und eines Büro- und Geschäftshauses geschaffen. Das Planziel ist die vorhabenbezogene Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung in Verbindung mit der Schaffung von Stellplätzen, grünordnerischen Festsetzungen sowie bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften.
Der gemäß § 12 BauGB aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung aufgestellt. Der Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung sowie Umweltbericht und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, sonstige im Rahmen der Planung erstellte Gutachten wie das Immissionsgutachten und die Verkehrsuntersuchung zum Rahmenplan Bahnhof und die zusammenfassende Erklärung werden in der Stadtverwaltung (Rathaus), Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt, während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht auf Dauer bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Alle Unterlagen sind ebenfalls im Internet unter www.kronberg.de, Rubrik Bauen & Wohnen, verfügbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Kronberg im Taunus, 14.06.2018
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Robert Siedler
Erster Stadtrat