Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bahnhofsquartier Baufeld VI - Schillergärten"

Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bahnhofsquartier Baufeld VI - Schillergärten", Gemarkung Kronberg, Teile der Flur 8 sowie Gemarkung Schönberg, Teile der Flur 3 Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 14.09.2017 dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhofsquartier Baufeld VI - Schillergärten", Gemarkung Kronberg, Teile der Flur 8 sowie Gemarkung Schönberg, Teile der Flur 3 zugestimmt und beschossen, auf der Grundlage dieses Planentwurfes die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Planziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Ausweisung von Wohngebäuden um dem bestehenden Wohnraumbedarf ein entsprechendes Angebot gegenüberstellen zu können sowie die Ausweisung eines Büro- und Geschäftshauses auf einem untergeordneten Teil der Fläche als räumliche Fassung des künftigen Bahnhofsvorplatzes.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und wird wie folgt begrenzt: in der Gemarkung Kronberg, Flur 8, die Flurstücke Nr. 37/7, 37/8, 37/12, 40/13, 40/39 teilweise, 295/35, 117/17 teilweise und in der Gemarkung Schönberg, Flur 3, Flurstück Nr. 153/1 teilweise.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung und Umweltbericht, der Vorhaben- und Erschließungsplan, sonstige Vorhabenpläne (Ansichten, Schnitte, exemplarische Grundrisse), der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die Schalltechnische Untersuchung und die Verkehrsuntersuchung sowie die im bisherigen Verfahren eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen liegen in der Zeit von

 

Donnerstag, den 28.09.2017 bis Dienstag, den 31.10.2017

 

in der Stadtverwaltung Kronberg im Taunus/Rathaus, Katharinenstraße 7, Flur des 1. Obergeschosses, während folgender Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr und freitags von 8:00 – 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Außerhalb der Öffnungszeiten muss für Einlass im Rathaus geklingelt werden.

Die gesamten Unterlagen werden außerdem auf der Homepage der Stadt Kronberg unter der Adresse www.kronberg.de, Bürger, Rathaus online, Bebauungspläne, B, Bahnhofsquartier Baufeld VI – Schillergärten eingestellt. Darüber hinaus können die Unterlagen während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Kronberg im Taunus, Berliner Platz 3 – 5, 61476 Kronberg im Taunus eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverwaltung am Montag, 02.10.2017 geschlossen hat. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Homepage der Stadt Kronberg aufgrund einer technischen Umstellung vermutlich für zwei Tage nicht erreichbar sein wird.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen zu den Planungen schriftlich an den Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Kronberg, Katharinenstraße 7, Zimmer 15 (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt) vorgebracht werden.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

a)    Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag: Der Umweltbericht umfasst neben einem Kapitel zu Anlass und Aufgabenstellung die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes sowie die eingriffsrelevanten Planungsvorhaben. Darüber hinaus stellt der Bericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung, beschreibt Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und macht Angaben zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten, den Prüfmethoden und dem Monitoring. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:

  • Boden und Wasser: Charakterisierung des anstehenden Bodens mit der Feststellung, dass die Böden innerhalb des Plangebietes eine mittlere bis hohe Bodenfunktion aufweisen. Hinweis, dass das Plangebiet weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet liegt sowie Bewertung des vorbereiteten Eingriffs in das Schutzgut Boden.
  • Klima und Luft: Beschreibung der klimatischen Bestandssituation sowie der Auswirkungen der Planung mit dem Ergebnis, dass sich die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens voraussichtlich auf das Plangebiet selbst konzentrieren werden und durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas zu erwarten sind.
  • Biotop- und Nutzungstypen: Beschreibung der im Plangebiet vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen mit Zuordnung von Biotopwerten.
  • Artenschutz: Hinweis auf die Beurteilungsgrundlage artenschutzrechtlicher Belange sowie Ausführungen zur rechtlichen Grundlage. Verweis auf die durchgeführten faunistischen Erhebungen (planungsrelevante Tierartengruppen: Vögel und Fledermäuse) sowie die Dokumentation und Bewertung der Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Beschreibung der ermittelten artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten sowie der erarbeiteten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, bei deren Berücksichtigung das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen werden kann.
  • Biologische Vielfalt: Ausführungen zur Definition des Begriffs der Biologischen Vielfalt und den allgemeinen Zielen ihrer Erhaltung. Hinweis, dass nachhaltige negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt durch den Bebauungsplan nicht verursacht werden.
  • Landschaftsbild und Erholungseignung: Beschreibung der Auswirkungen des Plans auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung. Feststellung, dass es infolge der Bebauung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung kommen wird, da sich im Laufe der Zeit infolge der Entwicklung der Pflanzflächen die baulichen Veränderungen besser in die bebaute Umgebung einfügen werden.
  • Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: Feststellung, dass Schutzgebiete nach Naturschutzrecht von der Planung nicht betroffen sind.
  • Umweltschäden: Hinweis auf die Beurteilungsgrundlage von Umweltschäden sowie Ausführungen zur rechtlichen Grundlage. Beurteilung, dass durch den Bebauungsplan unter Beachtung der geplanten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kein Umweltschaden an Arten und natürlichen Lebensräumen, Gewässern oder dem Boden eintreten wird.
  • Kultur- und sonstige Sachgüter: Feststellung, dass die im Umfeld des Plangebietes bekannten Kultur- und sonstigen Sachgüter nicht nachteilig von der Planung betroffen sind. Hinweis, dass grenzwertüberschreitende Lärm- und Schadstoffimmissionen nicht verursacht werden, so dass für das Schutzgut keine erheblichen Auswirkungen festzustellen sind.
  • Emissionen, Abfall und Energie: Feststellung, dass keine Nutzungen vorgesehen sind, bei denen vermehrt Emissionen oder Abfall erzeugt werden oder bei denen verstärkt Energie benötigt wird.

    Hinzu kommt eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die den durch die Planung vorbereiteten Eingriff in Natur und Landschaft bewertet. Feststellung, dass das abzüglich der im Plangebiet vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibende Kompensationsdefizit durch eine Walderhaltungsabgabe, die gemäß § 1 (2) Hessische Kompensationsverordnung (KV) auf die naturschutzrechtliche Kompensation anzurechnen ist, vollständig ausgeglichen wird.

 

b)    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst neben einem einleitenden Kapitel zur Veranlassung und Aufgabenstellung, zu den rechtlichen Grundlagen und der Methodik, ein Kapitel zur Bestandserfassung und dem Artenspektrum und die Ermittlung der Wirkfaktoren innerhalb einer Konfliktanalyse. Die Vorauswahl potentiell betroffener artenschutzrechtlich relevanter Artengruppen beinhaltet Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Haselmaus. Eine umfassende Prüfung von Verbotstatbeständen im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 BNatSchG und die Vermeidung von Beeinträchtigungen erfolgt für Vögel und Fledermäuse. Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Vogelarten Stieglitz und Gartenrotschwanz, als relevante Fledermausarten Bartfledermäuse, Großes Mausohr, Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus hervorgegangen. In Bezug auf das Vorkommen dieser Vogel- und Fledermausarten werden Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen formuliert, bei deren Berücksichtigung das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.

 

c)    Schalltechnische Untersuchungen (Geräuschimmissionsprognose): Beschreibung der Situation und Aufgabenstellung sowie der Bearbeitungs- und Beurteilungsgrundlagen und des geplanten Vorhabens. Geräuschimmissionsprognose zu den von außen auf das Plangebiet einwirkenden Emissionen (Straßen- und Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm aus dem Betrieb des Kammermusiksaales sowie Tiefgargen-Nachtausfahrt von Hotel und Kammermusiksaal) sowie aus der geplanten Tiefgarage hervorgehenden Emissionen auf die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen (Bestandsgebäude). Feststellung, dass Schallschutzmaßnahmen (bis auf die sich formal ergebenden passiven Schallschutzmaßnahmen) innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich sind, da Orientierungswerte und Immissionsrichtwerte eingehalten werden sowie Feststellung, dass Schallschutzmaßnahmen an den Bestandsgebäuden an der Ludwig-Sauer-Straße nicht erforderlich sind, da die Kriterien gemäß der 16. BImSchV nicht erfüllt werden und somit der zusätzliche Fahrzeugverkehr auf der Straße keinen erheblichen baulichen Eingriff darstellt.

 

d)    Verkehrsuntersuchung: Die Verkehrsuntersuchung, die den gesamten Rahmenplan Bahnhof betrachtet, umfasst neben einem einleitenden Kapitel zur Aufgabe und Vorgehensweise die Beschreibung der Verkehrssituation im Bestand, eine Verkehrsprognose und Leistungsfähigkeitsuntersuchung, sowie eine vertiefte Untersuchung des Baufeldes II. Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte durch die Zusatzverkehre gegeben ist.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen eingegangen bzw. umweltrelevante Themen angesprochen worden:

 

  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) OV Kronberg (17.03.2017): Ergänzende Informationen bezüglich des Habitats und Vorkommens des Gartenrotschwanzes sowie der Höhlenbäume im Plangebiet mit der Anregung, dass CEF-Maßnahmen umzusetzen sind. Anregung, im Umweltbericht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu formulieren.
  • Deutsche Bahn AG (07.03.2017): Hinweise auf Emissionen der nahegelegenen Bahnanlagen.
  • Forstamt Königstein (14.03.2017): Hinweis, dass in Teilbereichen vorkommende Baumbestände als Waldflächen zu werten sind. Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Waldrodungsverfahrens.
  • Kreisausschuss des Hochtaunuskreises (21.03.2017): Hinweis auf Waldbestand und die Erforderlichkeit eines Waldrodungsverfahrens sowie eines forstrechtlichen Ausgleiches und Kompensationspflicht. Hinweis, dass aus Sicht der öffentlichen Belange der Landwirtschaft die Nutzung einer Innenbereichsfläche zur Schaffung von Wohnraum begrüßt wird. Hinweise, Anregungen und Empfehlungen für den Umweltbericht (bezüglich Landschaftsplan, Eingriffsregelung) und für den Artenschutz (Ausweichquartiere im Verhältnis 1:3, Empfehlung von CEF-Maßnahmen). Hinweise des Fachbereiches Untere Immissionsschutzbehörde, dass das eingeschränkte Gewerbegebiet die Lärmrichtwerte des angrenzenden allgemeinen Wohngebietes einzuhalten hat. Hinweise des Fachbereiches Untere Denkmalschutzbehörde, dass sich in unmittelbarer Nähe des überplanten Bereiches Einzelkulturdenkmäler befinden, diese zu kennzeichnen sind und Darstellungen der Denkmäler mit der Planung erfolgen sollen. Hinweis des Fachbereiches Wasser- und Bodenschutz, dass im Plangebiet keine schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserschadensfälle vorliegen.
  • Landesamt für Denkmalpflege (14.03.2017): Hinweise zu eingetragenen Kulturdenkmälern im Umfeld des Plangebietes und Anregungen zur geeigneten Visualisierung der Planung, um Bedenken negativer optischer Auswirkungen gegenüber der Kulturdenkmäler zu relativieren. Forderung angemessener Grenzabstände zwischen Neubau und Kulturdenkmälern.
  • Netzdienste Rhein-Main (13.03.2017): Hinweise zu bestehenden Versorgungsanlagen und diesbezüglichen Anforderungen sowie Hinweis auf Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen.
  • Regierungspräsidium Darmstadt (14.03.2017): Hinweise, dass seitens der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden bezüglich Grundwasser, Bodenschutz, Immissionsschutz und Bergaufsicht keine Bedenken bestehen.

 

Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Erstellung des Umweltberichtes, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sowie der jeweiligen Fachgutachten wurden die in der Praxis bewährten Prüfverfahren eingesetzt. Diese ermöglichen eine weitgehend abschließende Bewertung.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden ist.


Stadt Kronberg im Taunus, den 19.09.2017

 

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Robert Siedler

Erster Stadtrat