Baulandumlegung „Am Henker II“, Gemarkung: Oberhöchstadt Flur 16 und 17
Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 69 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)
1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans
Nach Erörterung mit den Eigentümern hat die Umlegungsstelle nach § 66 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) durch Beschluss vom 02.04.2012 den Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht aus 391 Seiten Umlegungsverzeichnis, 45 Anlagen und der Umlegungskarte.
2. Bekanntmachung
Der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird hiermit nach § 69 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
3. Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse
Der Umlegungsplan enthält nach § 66 Abs.2 BauGB den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren.
Der Umlegungsplan kann bei der Geschäftsstelle der Umlegungsstelle im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus im Zimmer 16 - 18 gemäß § 69 Abs.1 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder den Umlegungsplan einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
4. Zustellung von Auszügen aus dem Umlegungsplan
Den am Umlegungsverfahren nach § 48 BauGB Beteiligten wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan nach §70 Abs.1 Satz 1 BauGB mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
5. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten
Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kronberg im Taunus vom 18.05.2011 (Taunuszeitung) über den Umlegungsbeschluss (Einleitungsbeschluss) enthielt die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Nach § 48 Abs. 2 BauGB ist diese Frist mit der Beschlussfassung über die Aufstellung des Umlegungsplanes abgelaufen.
Kronberg im Taunus, 21.05.2012
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus als Umlegungsstelle
Jürgen Odszuck
Erster Stadtrat