Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 145 "Hainstraße", Teile der Flur 8, Gemarkung Kronberg

Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 145 "Hainstraße", Teile der Flur 8, Gemarkung Kronberg

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.12.2011 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf aufgrund der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zu ändern und gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgeben werden können.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Entwurf der Begründung sowie eine Auflistung der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen liegen in der Zeit von

Montag, den 16.01.2012, bis einschließlich Freitag, den 17.02.2012,

im Rathaus der Stadt Kronberg i.Ts., Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg i.Ts., im Flur des ersten Obergeschosses (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt, Fachreferat Stadtplanung) während der Kernzeiten öffentlich aus.
Die oben genannten Unterlagen können zusätzlich im Internet unter www.kronberg.de, Bürger, Rathaus online, Bebauungspläne, H, Hainstraße, eingesehen werden.

Die Kernzeiten im Rathaus sind montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:30 Uhr.
Außerhalb der Öffnungszeiten muss für Einlass im Rathaus geklingelt werden.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, eingereicht oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Rathaus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15 (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt, Fachreferat Stadtplanung), erklärt werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
In der o.g. Frist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Sie kann sich in der o.g. Frist zur Planung äußern.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

In den Geltungsbereich sind folgende Flurstücke aus der Flur 8, Gemarkung Kronberg, einbezogen:
56/23, 56/24, 56/26, 454/57, 453/57, 58/3, 58/4, 58/1, 58/2 und 216/59.