Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 218 „Am Henker II“
hier: Wiederholung der erneuten öffentliche Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus hat in seiner Sitzung am 08.08.2011 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf aufgrund der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zu ändern und gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die erneute öffentliche Auslegung und die Frist zur Stellungnahme erfolgte auf zwei Wochen verkürzt, vom 17.08.2011 bis 31.08.2011.
Aufgrund der Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift gem. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hat der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus in seiner Sitzung am 12.09.2011 beschlossen, die erneute öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB zu wiederholen. Die Planunterlagen sind gegenüber der vom 17.08.2011 bis 31.08.2011 ausgelegten Fassung inhaltlich unverändert. Alle bisher erhobenen Einwendungen bleiben Gegenstand des Verfahrens und müssen nicht erneut eingereicht werden.
Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs in der bereits vom 17.08.2011 bis 31.08.2011 ausgelegten Fassung abgeben werden können. Die Dauer der nochmaligen Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf zwei Wochen begrenzt.
Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Entwurf der Begründung und des Umweltberichts, alle Anlagen des Bebauungsplanentwurfs sowie wesentliche bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen liegen in der Zeit von
Mittwoch, den 21.09.2011, bis Freitag, den 07.10.2011, einschließlich
im Rathaus der Stadt Kronberg i.Ts., Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg i.Ts., im Flur des ersten Obergeschosses (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt, Fachreferat Stadtplanung) während der Kernzeiten öffentlich aus.
An umweltbezogenen Informationen liegen die Artenschutzprüfung, das faunistische Gutachten, die Ausführungsplanung zum Kompensationskonzept sowie weitere Stellungnahmen zu Flora und Fauna, Immissionsschutzgutachten bezüglich Lärm und Geruch, eine Verkehrsuntersuchung, Grundwasser- und generelle Baugrunduntersuchungen sowie die Entwässerungsplanung vor, die auf die Anregungen der vorliegenden Stellungnahmen eingehen. Diese Gutachten und Untersuchungen sind Anlagen des Bebauungsplanentwurfs.
Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Entwurf der Begründung und des Umweltberichts sowie alle Anlagen des Bebauungsplanentwurfs können zusätzlich im Internet unter www.kronberg.de, Bürger, Rathaus online, Bebauungspläne, A, Am Henker II, eingesehen werden.
Die Kernzeiten im Rathaus sind montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:30 Uhr.
Außerhalb der Öffnungszeiten muss für Einlass im Rathaus geklingelt werden.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, eingereicht oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Rathaus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15 (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt, Fachreferat Stadtplanung), erklärt werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
im Norden durch die Limburger Straße,
im Osten durch die östliche Grenze des Grundstücks Limburger Straße 23 (Flur 17, Flurstück 32/7), die nördliche Grenze der Flurstücke 32/5, 30/2 und 27, Flur 17, am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 27 nach Süden verschwenkend und auf der Grundstücksgrenze verlaufend, am südöstlichen Eckpunkt des gleichen Flurstücks nach Westen verschwenkend und auf der Grundstücksgrenze verlaufend bis ungefähr zur Mitte der Flurstücksgrenze, dort nach Süden abknickend und das Flurstück 169/40, Flur 17, rechtwinklig durchschneidend bis zur südlichen Grenze dieses Flurstücks, dort nach Westen abknickend und auf der Flurstücksgrenze verlaufend bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 44/4, Flur 17, nach Süden verschwenkend entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 44/4, 45/2 und 48/6, Flur 17, am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 48/6 nach Westen verschwenkend,
im Süden durch die nördliche und westliche Grenze des Flurstücks 125/54, Flur 17, die westliche Grenze der Flurstücke 55/2 und 110, Flur 17, am südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 110 nach Westen abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 256 (Grabenparzelle) bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 168/2, Flur 16, dort nach Süden abknickend entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 168/2 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 168/2, dort nach Westen abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 168/2 bis zum südwestlichen Eckpunkt, von dort die Flurstücke 258/1 und 249/2, Flur 16, durchschneidend bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 175/6, von dort entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 175/6 verlaufend bis zum südwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks und
im Westen durch die östliche Grenze des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 209 „Westliche Ortskernumgehung Oberhöchstadt, K 769 neu“ bis zur Limburger Straße .