- Baulandumlegungsgebiet „Am Henker II“ -

- Baulandumlegungsgebiet „Am Henker II“ -

Mitteilung über die Vornahme einer örtlichen Liegenschaftsvermessung mit Grenzfeststellung

Unterrichtung über das Betreten von Grundstücken

Mitteilung über die Durchführung eines Anhörungstermins

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus als Umlegungsstelle macht Folgendes öffentlich bekannt:

Anlässlich der Vermessung (Grenzfeststellung und Grundstücksteilung) in der

Gemarkung:      Oberhöchstadt            

Flur:     16        Flurstücke:       113/2, 113/3, 123/1, 123/2, 128/1, 128/3, 129/1, 129/2, 130/1, 130/2

                                                   130/3,

130/4, 131/1, 143/2, 144/1, 144/2, 144/3, 144/4, 144/5, 159/1, 159/2,

162,

163, 164, 165, 167/2, 168/2, 174/1, 175/6, 175/7, 175/20, 178/21, 178/22, 178/24, 178/29, 178/30, 178/37, 178/38, 178/39, 178/44, 178/45, 178/46, 178/47, 178/48, 238, 239/2, 239/3, 241/16, 248/2, 249/2, 250/1, 256, 258/1, 272/140, 284/161;

 

Flur:     17        Flurstücke:       32/1, 32/2, 32/6, 32/7, 36/1, 38/1, 38/2, 44/3, 44/4, 45/1, 45/2, 48/6,

                                                   48/7,

48/9, 53/4, 55/2, 62, 94, 99/1, 99/2, 101/1, 107, 108/1, 110, 119, 120, 121, 123, 124, 125, 125/54, 126/54, 134/34, 164/102, 178, 179

 

ist es erforderlich, die oben genannten Grundstücke zu betreten. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 des hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 06. September 2007 (GVBl. I, S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I, S. 313, 319).  *

Beginn der Vermessung: Dienstag, 29. 03. 2011, 9.00 Uhr, Limburger Straße 43.

Die Dauer der Vermessung steht noch nicht fest. Es ist den Grundstückseigentümern freigestellt, während der Vermessung anwesend zu sein. Eine Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich. Kosten, die den Eigentümern oder ihren Bevollmächtigten durch die Teilnahme an der Vermessung entstehen, werden nicht erstattet.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten,

-       unterirdische Anlagen und Leitungen (z. B. Strom, Wasser, Gas, Telefon) bei Beginn der Vermessung anzuzeigen, um Beschädigungen oder Zerstörungen vorzubeugen und

-       dafür zu sorgen, dass die Grundstücke während des gesamten Zeitraums der Vermessung zugänglich sind.

 

Über den Verlauf dieser Liegenschaftsvermessung wird eine Niederschrift angefertigt und die Ergebnisse den Beteiligten, soweit Sie betroffen sein sollten, in Form eines Bescheides zur Kenntnis gegeben. Gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist die Vermessungsstelle verpflichtet, die Grundstückseigentümer vor Erlass dieses Verwaltungsaktes anzuhören. Wer von diesem Anhörungsrecht Gebrauch machen will, wird innerhalb von zwei Wochen um eine Terminvereinbarung gebeten.

 

Vermessungsstelle:      Dipl.-Ing. Jürgen Wittig

                                    Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

                        Saalburgstraße 35

                        61350 Bad Homburg v. d. H.                                       

                        Tel. 06172 – 96 66 50

 

Bad Homburg, 16. 03. 2011                                                             

gez. Dipl.-Ing. Jürgen Wittig, ÖbVI                                              (Geschäftsbuchnummer 20100772-F)

* § 22 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

Kronberg im Taunus, 17. März 2011

Der Magistrat als Umlegungsstelle

Jürgen Odszuck

Erster Stadtrat