Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus, Bebauungsplans Nr. 152 „Schloßstraße“, Hochtaunuskreis, Teile der Flur 21, Gemarkung Kronberg, hier: Satzungsbeschluss

Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus, Bebauungsplans Nr. 152 „Schloßstraße“, Hochtaunuskreis, Teile der Flur 21, Gemarkung Kronberg, hier: Satzungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 02.12.2010 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan Nr. 152 „Schloßstraße“, Teile der Flur 21, Gemarkung Kronberg als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan des Umlandverbands Frankfurt am Main entwickelt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan Nr. 152 „Schloßstraße“ mit Begründung wird ab sofort während der nachfolgenden Zeiten im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstr. 7, Zimmer 15, 61476 Kronberg i.Ts., zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Einsichtnahme in den Bebauungsplan besteht

montags, dienstags und donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr.

Der Geltungsbereich ist begrenzt

im Norden durch die nördliche Grenze der Schloßstraße und die nordwestliche und nördliche Grenze der Flurstücke 168/88 und 82/1,

im Osten und Südosten durch den Fußweg Flurstück 13/31 und die Doppesstraße,

im Südwesten durch die Friedrich-Ebert-Straße,

im Westen durch die westliche Grenze der oberen Höllgasse, die Südgrenze der Schloßstraße und den Eingang zur Burg.

Übersicht über den Geltungsbereich

(Bitte hier Platz für Skizze freilassen!)

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Entschädigungsregelungen:

Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Kronberg im Taunus, den 20.12.2010

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Jürgen Odszuck

Erster Stadtrat