Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 218 „Am Henker II“, Teile der Flure 16 und 17, Gemarkung Oberhöchstadt hier: Satzungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.12.2011 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan Nr. 218 „Am Henker II“, Teile der Flure 16 und 17, Gemarkung Oberhöchstadt, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Regionalen Flächennutzungsplan des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entwickelt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan Nr. 218 „Am Henker II“ mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB werden ab sofort während der nachfolgenden Zeiten im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Einsichtnahme in den Bebauungsplan besteht
montags, dienstags und donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
im Norden durch die Limburger Straße,
im Osten durch die östliche Grenze des Grundstücks Limburger Straße 23 (Flur 17, Flurstück 32/7), die nördliche Grenze der Flurstücke 32/5, 30/2 und 27, Flur 17, am nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 27 nach Süden verschwenkend und auf der Grundstücksgrenze verlaufend, am südöstlichen Eckpunkt des gleichen Flurstücks nach Westen verschwenkend und auf der Grundstücksgrenze verlaufend bis ungefähr zur Mitte der Flurstücksgrenze, dort nach Süden abknickend und das Flurstück 169/40, Flur 17, rechtwinklig durchschneidend bis zur südlichen Grenze dieses Flurstücks, dort nach Westen abknickend und auf der Flurstücksgrenze verlaufend bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 44/4, Flur 17, nach Süden verschwenkend entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 44/4, 45/2 und 48/6, Flur 17, am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 48/6 nach Westen verschwenkend,
im Süden durch die nördliche und westliche Grenze des Flurstücks 125/54, Flur 17, die westliche Grenze der Flurstücke 55/2 und 110, Flur 17, am südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 110 nach Westen abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 256 (Grabenparzelle) bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 168/2, Flur 16, dort nach Süden abknickend entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 168/2 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 168/2, dort nach Westen abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 168/2 bis zum südwestlichen Eckpunkt, von dort die Flurstücke 258/1 und 249/2, Flur 16, durchschneidend bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 175/6, von dort entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 175/6 verlaufend bis zum südwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks und
im Westen durch die östliche Grenze des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 209 „Westliche Ortskernumgehung Oberhöchstadt, K 769 neu“ bis zur Limburger Straße .
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
(Hier bitte Platz für Skizze frei halten)
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Satz 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Entschädigungsregelungen:
Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Kronberg im Taunus, den 09.12.2011
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Jürgen Odszuck
Erster Stadtrat