Genehmigung Haushaltssatzung mit Plan 2011
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.12.2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |||
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | EUR | 38.657.284 | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | EUR | - | 44.523.549 |
im außerordentlichen Ergebnis | |||
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | EUR | 0 | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | EUR | 0 | |
mit einem Fehlbedarf von | EUR | - | 5.866.265 |
im Finanzhaushalt | |||
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufenden Verwaltungstätigkeit auf | - | 3.901.401 | |
und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | EUR EUR | - | 85.000 1.904.737 |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem | EUR EUR | - | 1.800.000 656.578 |
Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | EUR | - | 4.577.716 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haus-haltsjahr 2011 zur Finanzierung von Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf EUR 1.800.000 festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011 zur Leistung von Auszahlungen in künf-tigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf EUR 1.995.000 festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in An-spruch genommen werden dürfen, wird auf EUR 13.000.000 festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |||
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 200 v H. | ||
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 250 v H. | ||
2. Gewerbesteuer auf | 310 v H. |
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
1. Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Teilergebnishaushalte bilden entsprechend den Regelungen des § 4 GemHVO-Doppik Budgets.
2. Budgetzeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (01. Januar bis 31. Dezember)
Die Budgetregeln sind in der Budgetierungsrichtlinie der Stadt Kronberg im Taunus – in der je-weils gültigen Fassung – näher bestimmt.
Auszug aus der Entscheidung:
1. Der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Kronberg für das Haushaltsjahr 2011 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
1.800.00,00 EUR
(in Worten: Eine Million Achthunderttausend Euro)
wird gemäß § 114 j Abs. 2 HGO genehmigt.
2. Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 114 j Abs. 4 Nr. 2 HGO. Den Anträgen auf Einzelgenehmigung ist jeweils neben der Auflistung der mit den Kreditmitteln zu finanzierenden Investitionen auch eine Stellungnahme zur Entwicklung der Kreditfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung der jährlichen Tilgungen beizulegen.
3. Der in § 3 der vorgenannten Satzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-gungen in Höhe von
1.995.000,00 EUR
(in Worten: Eine Million Neunhundertfünfundneunzigtausend Euro)
wird gemäß § 114 j Abs. 4 HGO mit der Maßgabe, die Verpflichtungs-ermächtigungen nur für Fortführungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, genehmigt.
4. Die Aufnahme der einzelnen Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Genehmigung der Auf-sichtsbehörde. Bei neuen Maßnahmen ist es mit den Anträgen auf Einzelgenehmigung die Haushaltslage zu erläutern und aufzuzeigen, dass hierdurch die Bestrebungen zur Erreichung eines nachhaltigen Haushaltsausgleichs nicht in Frage gestellt werden. Zusätzlich ist darzulegen, dass die Finanzierung der Folgekosten sichergestellt ist.
Fortführungsmaßnahmen gelten als genehmigt; hier ist es ausreichend, auf die früher erteilte Genehmigung hinzuweisen und den Stand der Maßnahme kurz darzulegen.
5. Das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept ist hin-sichtlich der für das Haushaltsjahr 2011 beschlossenen Konsilidierungsmaßnahmen mit ihren tatsächlichen finanziellen Auswirkungen fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde mit der Nachtragshaushaltssatzung und dem Nachtragshaushaltsplan 2011 oder – sofern ein Nachtrag 2011 nicht erforderlich ist – mit der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan 2012 vorzulegen.
Dabei ist das Haushaltssicherungskonzept an die Vorgaben der Leitlinie zur Konsilidierung der kommunalen Haushalte (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 06.05.2010 (StAnz. 21/2010 S. 1470), anzupassen. Maßnahmen, bei denen das prognostizierte Konsilidierungsziel erheblich verfehlt wurde, sind hinsichtlich ihrer Tauglichkeit und der ziehenden Konsequenzen zu erörtern. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Aussage zum zeitlichen Horizont zur Erreichung des Konsilidierungszieles (Haushaltsausgleich) zu treffen. Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept ist von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.
gez. Ulrich Krebs
Landrat
Die vorstehende Satzung der Stadt Kronberg im Taunus für das Haushaltsjahr 2011 sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 103 (2) und § 102 (4) HGO wird hierdurch öffentlich bekanntgemacht.
Die vorstehende Satzung der Stadt Kronberg im Taunus mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 2. Mai bis einschl. 10. Mai 2011 einschl. im Rathaus Kronberg, Katharinenstraße 12, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Kronberg im Taunus, 19. April 2011
Der Magistrat der Stadt Kronberg
Klaus E. Temmen
Bürgermeister