Informationen für Bauherren
Wer eine bauliche Anlage errichten, ändern, anders nutzen oder abbrechen möchte, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung.
Es gibt jedoch auch Vorhaben, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die beabsichtigte Umsetzung des Bauvorhabens nicht der Unteren Bauaufsichtbehörde bzw. der Gemeinde bekanntgegeben werden muss.
Die Hessische Bauordnung (HBO) macht klare Vorgaben, wann und auf welche Weise ein Bauvorhaben den Behörden mitzuteilen ist.
Die für Kronberg im Taunus zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde ist beim Landratsamt des Hochtaunuskreises in Bad Homburg v. d. Höhe angesiedelt.
Die Bauaufsicht prüft und genehmigt die Bauvorhaben auf dem Gebiet der Stadt Kronberg im Taunus. Sie beteiligt die Stadt im Rahmen des Bauantrags- und Genehmigungsverfahrens und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts im Gemeindegebiet.
Bauberatung
Die Stadt Kronberg bietet ihren Bürgern eine Bauberatung, die im Vorfeld eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in Anspruch genommen werden kann. Sie erhalten eine planungsrechtliche Einschätzung Ihres Bauwunsches, also ob Ihr Bauvorhaben an dem vorgesehenen Ort in der beabsichtigten Art und Weise voraussichtlich zulässig ist. Die Zulässigkeit wird an Hand der umliegenden Bebauung (§ 34 BauGB) oder von Bebauungsplänen und den städtischen Satzungen (vorrangig Stellplatz-, Baumschutz- und Zisternensatzung) bewertet. Es handelt sich um eine Beratungsleistung, die nicht mit einem Rechtsanspruch auf die Genehmigungsfähigkeit verbunden ist. Es können nur Aussagen zu im Beratungsgespräch durch den Antragsteller angesprochenen Aspekten gemacht werden.
Abhängig vom den jeweiligen Bauvorhaben sind unterschiedliche Unterlagen für ein Beratungsgespräch relevant. Je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, desto konkreter können unsere Auskünfte sein. Hilfreich ist es, wenn sie vorab einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bestellt, das Grundbuch und alte Baugenehmigungen eingesehen und einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster angefertigt haben. Wenn bereits vorhanden, sollten folgende Unterlagen für eine Beratung vorliegen:
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte und Ansichten
- Berechnungen der Grund- und Geschossflächenzahl gem. § § 16 -20 BauNVO (bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes)
- Einfügungsnachweis der Grundfläche und der Höhe (bei Beurteilung im Zusammenhang bebauter Ortsteile, § 34 BauGB)
- Freiflächenplan mit Eintragung des Bauvorhabens und der vorhandenen Bäume mit einen Stammumfang größer als 1,00 m (zur Prüfung der Baumschutzsatzung)
- Stellplatznachweis (zur Prüfung der Stellplatzsatzung)
- Berechnung der erforderlichen Zisternengröße (zur Prüfung der Zisternensatzung)
Die Bauberatung der Stadt Kronberg kann die Aufgaben eines Architekten nicht für Sie übernehmen. Für eine zügige Abwicklung des Verfahrens empfehlen wir Ihnen, bereits für die vorbereitenden Gespräche sowie für die Planung und Antragstellung Ihres Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser zu beauftragen, die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bietet z.B. ein Büroverzeichnis.
- telefonische Vereinbarung eines Beratungsgespräches im Fachreferat Stadtplanung
Bei Fragen zum Bauordnungsrecht und Brandschutz wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner bei Unter Bauaufsichtsbehörde Bad Homburg.
Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63 HBO
Vorhaben, die in der Anlage zur Hessischen Bauordnung (HBO) gelistet sind, sind von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Vor Umsetzung ist die Gemeinde über das Vorhaben zu unterrichten. Hierzu sind das ausgefüllte Formular BAB 33 sowie die Bauunterlagen beim Fachreferat Stadtplanung der Stadt Kronberg einzureichen.
- erforderl. Formular: BAB 33 - Unterlagen zweifach an die Stadt Kronberg im Taunus
Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO
Vorhaben im beplanten Innenbereich bedürfen nach § 64 HBO keiner Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich eines rechtkräftigen Bebauungsplanes liegen, keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB und keiner Abweichung nach § 73 HBO bedürfen, die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und die Gemeinde dem Vorhaben zugestimmt hat. Die Bauvorlagen sind bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Hochtaunuskreis in Bad Homburg v. d. Höhe zweifach einzureichen und von einem entsprechend bauvorlageberchtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.
- erforderl. Formular: BAB 33 - Unterlagen zweifach an die Bauaufsichtsbehörde
Vereinfachtes und reguläres Baugenehmigungsverfahren nach §§ 65 und 66 HBO
Ist ein Vorhaben nach den §§ 63 und 64 HBO weder genehmigungsfrei, noch von der Genehmigung freigestellt, ist ein Bauantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dies betrifft vor allem Bauvorhaben, welche im sog. unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen und Bauvorhaben, welche einer Ausnahme oder Befreiung von einem rechtskräftigen Bebauungsplan oder einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedürfen.
Der Bauantrag wird von der Bauaufsichtsbehörde gem. den §§ 69 ff. HBO bearbeitet. Dabei prüft die Bauaufsicht den Antrag, beteiligt die Gemeinde und erteilt die Baugenehmigung.
Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z. B. Architekt) zu unterschreiben. Detaillierte Informationen zum Baugenehmigungsverfahren erhalten Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde und auf deren Internetseiten.
Befreiung vom Bebauungsplan gem. § 31 BauGB
Es kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden (§ 31 (2) BauGB). Voraussetzung ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und dass Gründe des Allgemeinwohls, eine städtebauliche Vertretbarkeit oder eine nicht beabsichtigte Härte durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen.
Sind Befreiungen im Rahmen eines Bauantrages erforderlich, werden diese im Rahmen dessen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Eine zusätzliche Beantragung bei der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 63 HBO sind Befreiungen bei der Stadt zu beantragen. Hierfür sind die erforderlichen Formulare zweifach bei Stadt Kronberg im Taunus einzureichen.
- erforderl. Formulare: BAB 10
Teilungsgenehmigung
Gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind Teilungen von Grundstücken, die bebaut sind oder bebaut werden dürfen, genehmigungspflichtig.
Die Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises einzureichen und ein Ausdruck aus dem Liegenschaftskataster mit Eintragung der beabsichtigten Teilung und der Bestandsbebauung beizufügen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Genehmigung versagen, wenn durch die beabsichtigte Teilung Verhältnisse entstünden, die den Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegenstehen.
Nähere Informationen zur Antragsstellung und zum Verfahren erhalten Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beim Hochtaunuskreis.
erforderl. Formular: BAB 02 - Unterlagen zweifach an die Bauaufsichtsbehörde
Baulasten
Bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises wird das Baulastenverzeichnis für das Kreisgebiet mit Ausnahme der Städte Bad Homburg v. d. H. und Oberursel geführt. Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, z.B. Grundstückseigentümer oder Käufer (Nachweis erforderlich), erhält Auskunft über die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast zu oder auf dem Grundstück. Aus Gründen des Datenschutzes ist es notwendig, dass der Antragssteller das berechtigte Interesse nachweist.
Denkmalschutz
Denkmäler sind zu pflegen, zu schützen und zu erhalten. Bei Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bedarf es daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Zuständig ist hier für ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Hochtaunuskreises.
Baumschutz
Da Bäume lebensnotwendigen Sauerstoff produzieren, der Klimaverbesserung dienen und das Orts- und Stadtbild gliedern und prägen, benötigen sie besonderen Schutz. Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Kronberg eine Baumschutzsatzung erlassen, die regelt, welche Bäume unter die Schutzbestimmungen fallen, für welche eine Baumfällgenehmigung zu beantragen ist und welche Ersatzpflanzungen erforderlich sind. Bei Fragen zum Baumschutz helfen Ihnen die Mitarbeiter vom Umweltreferat gerne weiter.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Städtische Satzungen
Die Stadt hat verschiedene Satzungen erlassen um über das BauGB hinausgehende Regelungen zu treffen. Zu den wichtigsten gehören die:
6-08 Zisternensatzung
7-01 Altstadtgestaltungssatzung
7-02 Altstadterhaltungssatzung
7-04 Gestaltungssatzung
7-05 Stellplatzsatzung
7-06 Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung der Eigenart des Orts- und Straßenbildes im Bereich der Walter-Schwagenscheidt-Straße 1-11
8-01 Baumschutzsatzung
Ansprechpartner im Fachreferat Stadtplanung:
- Zu allgemeinen Fragen des Planungsrechts
- Wir bitten für die Bauberatung vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.